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Die Unternehmerverantwortung für die Elektrosicherheit
1. Wer ist „Arbeitgeber“?
Arbeitgeber ist jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt.
Im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes fallen unter den Begriff „Arbeitgeber“
⇒ siehe Katalog – Arbeitsschutzgesetz
natürliche und juristische Personen sowie
rechtsfähige Personengesellschaften, die neben Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern auch Auszubildende oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten, beschäftigen.
Zu den Beschäftigten zählen auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten sowie in Werkstätten für Behinderte beschäftigte Personen.
2. Wer ist „Unternehmer“?
Arbeitgeber ist jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt.
In der früheren für den öffentlichen Dienst geltenden Unfallverhütungsvorschrift
GUV‐V A1 „Allgemeine Vorschriften“ war der Unternehmerbegriff wie folgt definiert:
„Unternehmer sind die Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, das Bundeseisenbahnvermögen sowie
die weiteren Mitgliedsunternehmen der Eisenbahn‐Unfallkasse (EUK),
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
sonstige natürliche und juristische Personen,
die Mitglied des Unfallversicherungsträgers sind.“
[Anmerkung: Zu letzterem zählen z. B. auch Privatpersonen,
die eine Haushaltshilfe beschäftigen].
3. Worin liegt der Unterschied zwischen „Arbeitgeber“ und „Unternehmer“
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften gelten –
sofern in ihrem Geltungsbereich nichts anderes beschrieben wird –
z. B. nicht für Schülerinnen und Schüler oder
für Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen.
Da aber insbesondere Schulkinder und Kindergartenkinder sowie
ehrenamtlich Tätige unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen und
somit die Verpflichtung besteht, Kinder vor Unfällen und Krankheiten zu schützen,
wurde in den Unfallverhütungsvorschriften der Unternehmerbegriff eingeführt.
Unter diesen fallen deshalb u.a. auch Schulleitungen sowie
Leitungen von Kindertageseinrichtungen.
Die DGUV‐Vorschrift 1 eröffnet den Unfallversicherungsträgern durch
§ 2 Abs. 1 die Möglichkeit, sich auch auf staatliche Rechtsvorschriften berufen zu können.
Über diesen „Kunstgriff“ können somit staatliche Arbeitsschutzvorschriften auch
für solche Versicherten Anwendung finden,
die ansonsten nicht von deren Geltungsbereich erfasst werden.
Weiterhin gilt auch folgende Unterscheidung zwischen
„Arbeitgeber“ und „Unternehmer“:
Ein Selbstständiger, der keine weiteren Personen beschäftigt,
ist zwar Unternehmer, jedoch kein Arbeitgeber.
Im Gegenzug ist eine Privatperson, die eine Haushaltshilfe beschäftigt,
zwar Arbeitgeber, nicht jedoch auch zwangsläufig Unternehmer.
In Bezug auf die hier betrachteten arbeitsschutzrechtlichen Fragestellungen
bestehen ansonsten keine wesentlichen Unterschiede.
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
4. Wer ist neben dem Arbeitgeber sonst noch für den Arbeits‐ und Gesundheitsschutz verantwortlich?
Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus[Abschnitt 2 des Arbeitsschutzgesetzes] ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
⇒ siehe Katalog
- sein gesetzlicher Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder
eines Betriebes beauftragt sind,
im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, - sonstige nach Abs. 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift
verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(Quelle: Arbeitsschutzgesetz, § 13)
5. Was umfasst den Begriff „Unternehmerverantwortung“ in Bezug auf den Arbeits‐ und Gesundheitsschutz?
In Deutschland ergibt sich für jeden Arbeitgeber bereits aus der allgemeinen Fürsorgepflicht(§§ 617 – 619 BGB) die Aufgabe, Beschäftigte und sonstige Personen vor Gefahren
für Leib und Leben zu schützen.
Konkretisiert wird diese Verpflichtung durch weitergehende Gesetze und
Verordnungen (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung)
⇒ siehe Katalog – Arbeitsschutzgesetz
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
sowie durch Unfallverhütungsvorschriften.
Diese Verpflichtung obliegt jedoch nicht nur dem Arbeitgeber allein,
sondern auch jedem sonstigen weisungsbefugten Beschäftigten.
Grob lässt sich die Unternehmerverantwortung in drei große Teilbereiche untergliedern:
1) Organisationsverantwortung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen,
die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat der Arbeitgeber
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen
sowie Vorkehrungen zu treffen, damit die Maßnahmen erforderlichenfalls
bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und
die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(Arbeitsschutzgesetz, § 3, Abs. 1 und 2)
2) Auswahlverantwortung:
Ein Unternehmer kann in der Regel nicht über eine für die Beantwortung aller
in seinem Unternehmen auftretenden sicherheitstechnischen Fragestellungen Qualifikation verfügen.
Deshalb regelt das Arbeitsschutzgesetz, dass bei der Übertragung von Aufgaben
auf Beschäftigte der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen hat,
ob die Beschäftigten auch befähigt sind,
die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung
zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (Arbeitsschutzgesetz, § 7).
Präzisiert wird diese Anforderung noch durch § 13 des Arbeitsschutzgesetzes:
„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz
in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
3) Aufsichtsverantwortung:
Die Übertragung von Aufgaben entbindet den Unternehmer nicht
von seiner Gesamtverantwortung.
Die Pflicht zur Überwachung ergibt sich u.a. aus
§ 3 des Arbeitsschutzgesetzes:
„Er [der Arbeitgeber] hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Die sonstigen Aufgaben und Verantwortungsbereiche
(Pflicht zur Unterweisung, Koordination von Fremdfirmeneinsätzen etc.)
ergeben sich aus diesen drei Hauptverantwortungen.
6. Welche Pflichten sind beim Ersatz von Fremdfirmenmitarbeitern zu beachten, die in einem Unternehmen die Prüfung elektrischer Betriebsmittel vornehmen?
Die Arbeitsschutzpflichten beim Einsatz von Fremdfirmenmitarbeitern regeln u. a.§ 8 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 Betriebssicherheitsverordnung.
⇒ siehe Katalog – Arbeitsschutzgesetz
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
Demnach haben Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeit dahingehend zu vergewissern,
dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb tätig sind,
angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit
während ihrer Tätigkeit in ihrem Betrieb erhalten haben.
Zusätzlich regelt § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1,
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
dass der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer
bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen hat.
Dies betrifft vor allem die betriebsspezifischen Gefahren,
die bei der Ausführung der Prüftätigkeit auftreten können.
Zudem muss jeder auftragserteilende Unternehmer sicherstellen, dass
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch einen Aufsichtführenden überwacht werden und
somit die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sichergestellt wird.
Der Unternehmer hat mit dem Fremdunternehmen einvernehmlich zu klären,
wer den Aufsichtführenden stellt.
7. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Elektrofachkräfte regelmäßig weiterbilden zu lassen?
Generell ist in Bezug auf die Weiterbildung von Elektrofachkräften§ 7 des Arbeitsschutzgesetzes zu beachten.
Dieser verpflichtet den Arbeitgeber,
für die Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte nur Mitarbeiter auszuwählen,
die fachlich und persönlich zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet sind.
Hierzu gehört auch die Kenntnis des aktuellen Standes des dazu benötigten Fachwissens.
Feste Fristen für die Aktualisierung des Fachwissens gibt der Gesetzgeber nicht vor.
In Bezug auf Elektrofachkräfte, welche Prüfungen gem. BetrSichV als
befähigte Personen durchführen, regelt § 2 Abs. 6 BetrSichV, dass
diese Personen für ihre Tätigkeiten über Fachkenntnisse verfügen müssen,
die sie durch eine für die vorgesehene Prüfaufgabe adäquate technische Berufsausbildung,
eine mindestens einjährige praktische Berufserfahrung und
eine zeitnahe, im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen stehende berufliche Tätigkeit erworben haben.
Die Mindestvoraussetzungen für die Erfüllung dieser Kriterien sind in der
Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ beschrieben.
Für die zeitnahe berufliche Praxis,
eine der genannten Grundvoraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation als zur
Prüfung befähigte Person, regelt die TRBS 1203 u. a.:
⇒ siehe Katalog – TRBS 1203
- in Abschnitt 3.1 Abs. 4, dass die zur Prüfung befähigte Person
für die Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen ihre
Kenntnisse der Elektrotechnik regelmäßig aktualisieren muss
(z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen, Unterweisungen und
am einschlägigen Erfahrungsaustausch) - in Abschnitt 2.4 Abs. 1,
dass zum Erhalt der Prüfpraxis bei längeren Unterbrechungen der Prüftätigkeit
erneut Erfahrungen mit Prüfungen zu sammeln und
die notwendigen fachlichen Kenntnisse zu aktualisieren sind.
Nähere Informationen über die weiteren Voraussetzungen
für die Befähigung finden Sie hier:
„TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen“
8. Welche Pflichten hat ein Unternehmer in Bezug auf die Prüfung der von Fremdfirmen genutzten Arbeitsmittel?
Gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung⇒ siehe Katalog – Arbeitsschutzgesetz
⇒ siehe Katalog -Betriebssicherheitsverordnung
trägt jeder Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellt,
die Verantwortung dafür,
dass diese den arbeitsschutz‐ und sicherheitstechnischen Anforderungen in Bezug auf den
erforderlichen Sicherheits‐ und Gesundheitsschutz entsprechen.
Nicht nur dem Auftragnehmer, sondern auch dem Auftraggeber
obliegen beim Fremdfirmeneinsatz sowohl auf Grundlage des staatlichen Arbeitsschutzrechtes
(ArbSchG, BetrSichV) als auch auf Grundlage der
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Arbeitsschutzpflichten.
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
Gemäß § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 hat der den Auftrag erteilende Unternehmer das
Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich
der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen und sicherzustellen, dass
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden.
Der Unternehmer hat mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen,
wer den Aufsichtführenden stellt.
Gemäß § 8 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern,
„dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit
in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“
Um feststellen zu können, inwieweit eingesetzte Arbeitsmittel von
Fremdunternehmen regelmäßig, hinreichend und normgerecht geprüft wurden,
müsste zusätzlich zur Prüfdokumentation die entsprechende Gefährdungsbeurteilung
zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen vom Auftragnehmer eingefordert und
gesichtet werden – eine Lösung, die in der Praxis ohne
die zusätzliche Hinzuziehung weiterer Fachleute nur schwer durchführbar wäre.

Betriebliche Organisation und Beauftragung im elektrotechnischen Betriebsteil
1. Welche Formen betrieblicher Beauftragungen gibt es?
Aufgaben können in den nachfolgenden Formen übertragen werden
- per Arbeitsvertrag
- per Stellenbeschreibung
- per Organisationsverfügung
- per Beauftragung im Einzelfall
eines neuen Mitarbeiters die Möglichkeit, Aufgaben und Befugnisse
eindeutig zuzuweisen.
Mit steigender Komplexität der Aufgaben bzw.
steigender Verantwortung wird jedoch in der Regel zunächst
eine gewisse Einarbeitungszeit verstreichen müssen,
bevor ein neuer Mitarbeiter mit
anspruchsvolleren Aufgaben beauftragt werden kann.
In diesem Fall können die per Arbeitsvertrag oder
Stellenbeschreibung bereits grundsätzlich festgelegten Aufgaben
durch eine Organisationsverfügung
(z. B. Änderung des Betriebsorganigramms,
Einsetzung/Änderung bestehender betrieblicher Organisationseinheiten etc.)
zu dem gewünschten Zeitpunkt in Kraft treten.
Beauftragungen im Einzelfall stellen einen weit verbreiteten Weg dar,
um z. B. kurzfristig auf Änderungen im Vorschriften‐ und
Regelwerk reagieren zu können
(z. B. Bestellung von Brandschutzhelfern aufgrund der
Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR 2.2).
Weitere Informationen sind in Kapitel 2.12
„Pflichtenübertragung“ der DGUV Regel 100‐001
„Grundsätze der Prävention“ sowie in der DGUV Information 211‐001
„Übertragung von Unternehmerpflichten“ enthalten.
2. In welcher Form muss eine Pflichtübertragung erfolgen?
Betriebliche Beauftragungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Sie müssen konkret den Wunsch des Beauftragenden zum Ausdruck bringen,
dass nachgeordnete Fach‐ bzw. Führungskräfte bestimmte Aufgaben
in ihrer eigenen Verantwortung ausführen sollen.
Dies macht es notwendig, diese Aufgaben sowie die für die
selbstständige Durchführung notwendigen Mittel
(Rechte, Befugnisse, Kompetenzen etc.) genau zu beschreiben und
gegenüber anderen Verantwortungsbereichen abzugrenzen.
Die Beauftragung ist von dem zu Beauftragenden zu unterzeichnen.
Eine Kopie der Beauftragung ist dem Beauftragten auszuhändigen.
Eine Beauftragung sollte auch eine Aufklärung über
mögliche rechtliche Konsequenzen bei Verstößen beinhalten.
Ein Muster für eine Beauftragung ist in Kapitel 2.12
„Pflichtenübertragung“ der DGUV Regel 100‐001
„Grundsätze der Prävention“ enthalten.
DGUV Regel 100-001 als Katalog betrachten.
3. Was ist bei der Pflichtübertragung zu beachten?
„Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen,
ob die Beschäftigten befähigt sind,
die für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und
Maßnahmen einzuhalten.“
(§ 7 Arbeitsschutzgesetz).
⇒ siehe Katalog
Pflichten dürfen deshalb nur auf solche Personen übertragen werden,
von denen man ausgehen kann, dass sie die übertragenen Pflichten auch
in eigener Verantwortung wahrnehmen können.
Dies bedeutet insbesondere, dass diese Personen zuverlässig und
fachkundig sein sowie die für die Durchführung der Aufgaben notwendigen
körperlichgeistigen
Voraussetzungen erfüllen müssen.
Wie diese Anforderungen konkret umzusetzen sind,
ist individuell in jedem Einzelfall zu prüfen.
Ein Unternehmer darf nämlich Versicherte,
die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne
Gefahr für sich oder andere auszuführen,
mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Bei der Übertragung von Aufgaben ist weiterhin zu berücksichtigen,
dass diese sozialadäquat erfolgt.
Damit ist insbesondere gemeint, dass
- übertragene Aufgaben und Verantwortungen zu der Position des Beauftragten passen,
- der Arbeitsumfang von der beauftragen Person umsetzbar sein muss,
- die fachlichen Voraussetzungen (Erfahrungen, Kenntnisse) für die übertragenen Aufgabe vorliegen,
4. Haftet man auch,
wenn zwar keine schriftliche Aufgabenübertragung erfolgt ist,
man jedoch die Aufgaben tatsächlich wahrnimmt?
Die betriebliche Praxis zeigt,
dass in sehr vielen Fällen Aufgaben nur mündlich übertragen
werden.
Erklärt sich der Beauftragte damit einverstanden bzw.
führt er die Aufgaben tatsächlich aus, kann auch ohne
schriftliche Aufgabenübertragung gegebenenfalls der Begriff
der
„faktischen Übernahme“ der Unternehmerverantwortung zur Anwendung kommen.
Der Beauftragende mag zwar die Aufgaben nicht gesetzeskonform
(wegen der Nichtwahrung der Schriftform) übertragen haben,
jedoch kann er – sofern der Beauftragte nicht nachweislich
seine Einwände bzw. seinen Widerspruch
bei einer mündlich durchgeführten Beauftragung vorgebracht hat –
von der Vermutung ausgehen,
dass der Beauftragte seinen neuen Aufgaben nachkommen wird.
5. Kann ein Unternehmer trotz erfolgter Aufgabenübertragung
auf eine nachrangige
Führungskraft zur Verantwortung gezogen werden,
wenn diese ihre Aufgaben nicht
ordnungsgemäß erfüllt?
Verschiedene Gerichtsurteile belegen,
dass Unternehmer und Führungskräfte auch trotz
erfolgter Aufgabenübertragung belangt werden können,
z. B. wenn sie ihrer Aufsichtspflicht oder
ihrer Organisationsverantwortung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Beispiel:
Zwei auf einer ungenügend gesicherten Baustelle spielende Kinder
wurden von einer umstürzenden Mauer erfasst und
verunglückten dabei tödlich.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte in diesem Fall nicht nur gegen den Bauleiter,
der für die Sicherung der Baustelle unmittelbar verantwortlich war,
sondern auch gegen den Leiter des städtischen Bauamtes
(weil dieser den Bauleiter und die Einrichtung der Baustelle
hätte überwachen müssen) sowie gegen den Bürgermeister
(weil dieser für die Organisationsmängel innerhalb des
Bauamtes verantwortlich gemacht wurde,
die er bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte feststellen können).
6. Kann ein Beschäftigter auch dann haftbar gemacht werden,
wenn er Mängel oder
betriebliche Defizite,
die seinen Kompetenzbereich überschreiten, zwar gemeldet
hat,
die vorgesetzte Stelle jedoch nicht reagiert?
Natürlich müssen zur Klärung dieser Frage alle jeweils
gegebenen Rahmenbedingungen in Betracht gezogen werden,
doch grundsätzlich ist die Frage mit „Ja“ zu beantworten,
was nachfolgend anhand eines Fallbeispiels verdeutlicht werden soll:
Eine Elektrofachkraft wurde mit der Leitungs‐ und Aufsichtsführung
gegenüber einer elektrotechnisch unterwiesenen Person beauftragt.
Die für die Durchführung der vorgesehenen Aufgaben erforderlichen Werkzeuge
(alternativ: PSA)
wird von dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt.
Die Elektrofachkraft verfügt jedoch selbst nicht über die Mittel,
um diese in eigener Verantwortung beschaffen zu können.
Gemäß den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 der
Unfallverhütungsvorschrift 3 bzw. 4 hat die
⇒ siehe Katalog
Elektrofachkraft im Rahmen ihrer Leitungs‐ und Aufsichtsführung dafür zu sorgen,
dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen,
die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben,
sachgerecht und sicher durchgeführt werden können.
Die Elektrofachkraft hat also gegenüber der ihr unterstellten
elektrotechnischen Person insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes
eine unmittelbare Garantenpflicht.
Unabhängig davon, ob die Beseitigung des Mangels bzw.
des betrieblichen Defizits in ihren Verantwortungsbereich fällt oder nicht,
darf also die Elektrofachkraft bei erkannten Defiziten nicht zulassen,
dass sich die ihr unterstellte elektrotechnisch unterwiesene Person in Gefahr begibt.
Dies bedeutet, dass sie solche Arbeiten nicht zulassen darf,
für deren Durchführung die Werkzeuge (bzw. die PSA) erforderlich sind.
Dieses Beispiel ist ohne weiteres auch auf andere Situationen übertragbar,
z. B. wenn festgestellt wird,
dass Altmaschinen sicherheitsrelevante Mängel aufweisen oder
Mitarbeiter nicht über notwendige Qualifikationen verfügen.
Die Weitermeldung an betriebliche Vorgesetzte oder
die für die Mängelbeseitigung zuständigen betrieblichen Stellen ist
sicherlich richtig und notwendig,
doch entbindet sie nicht von der Verantwortung selbst zu handeln.
Dabei sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:
- Handeln in unternehmerischer Verantwortung,
um (wie im geschilderten Beispiel) unterstellte Personen zu schützen und - Handeln in Fachverantwortung,
um fachfremde Personen vor Gefahren zu schützen,
die sie selbst nicht erkennen können.
7. Darf ein Hausmeister elektrotechnische Arbeiten durchführen?
Ein Hausmeister darf nur dann
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in
eigener Verantwortung durchführen, wenn er die notwendige Ausbildung hierzu besitzt oder
hierzu befähigt ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
⇒ siehe Katalog
dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
unter Einhaltung der elektrotechnischen Regeln errichtet,
geändert oder instand gehalten werden.
Nach § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 gilt als Elektrofachkraft,
⇒ siehe Katalog
wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.
Ein Hausmeister darf Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
selbstständig nur dann ausführen,
wenn er die Kriterien als Elektrofachkraft erfüllt
(siehe Kap. 3.2.1 „Elektrofachkräfte“).
Die fachliche Qualifikation wird im Regelfall durch den
erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
(Berufsausbildung, Studium sowie fachliche Weiterbildungen als
Elektrotechniker oder Meister) nachgewiesen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit,
Hausmeister ohne elektrotechnische Berufsausbildung zu
„elektrotechnisch unterwiesenen Personen“ (EuP) oder zu
„Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten“ (EFKffT) zu qualifizieren
(siehe Kapitel 3.2.3 „Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“ und
3.2.5 „Elektrotechnisch unterwiesene Person“).
Hausmeister mit einer elektrotechnischen Berufsausbildung,
die jedoch seit längerem keine praktischen Tätigkeiten mehr ausgeführt haben oder
nicht über die Kenntnis des aktuellen Stands der Vorschriften und Regeln verfügen,
müssen entweder zunächst wieder diese Voraussetzungen erfüllen, z. B.
durch den Besuch entsprechender Fortbildungen und
Einarbeitung in die vorgesehenen Tätigkeiten oder
sie sind nur als EuP bzw. EFKffT einzusetzen.
betrachte auch DGUV Vorschrift 3 und
DGUV Vorschrift 4 als Katalog.
8. Muss bei Arbeiten, die nur „unter Aufsicht einer Elektrofachkraft“
durch eine
elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
durchgeführt werden dürfen,
eine
Elektrofachkraft permanent anwesend sein?
Nein.
Zwar besagt § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3,
⇒ siehe Katalog
dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen,
jedoch konkretisiert die Durchführungsanweisung zu
§ 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 den Vorschriftentext wie folgt:
„Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet
die Wahrnehmung von Führungs‐ und Fachverantwortung, insbesondere:
- das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung,
Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur
jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen - das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen
- das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über
sicherheitsgerechtes Verhalten,
erforderlichenfalls das Einweisen - das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der
Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B.
bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe
unter Spannung stehender Teile“
wie sie die Fach‐ und Führungsverantwortung ausübt,
d.h. insbesondere, bei welcher der vorgenannten Punkte die
Elektrofachkraft persönlich anwesend ist.
Eine permanente Anwesenheitspflicht („Beaufsichtigen“) besteht nicht zwangsläufig.
Die Elektrofachkraft hat sie zu berücksichtigen,
inwieweit sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommt.
Dabei muss sie auch abwägen,
welche Gefahren mit den übertragenen Arbeiten verbunden sind und
ob die ihr unterstellte elektrotechnisch unterwiesene Person in der Lage ist,
die Arbeiten sicher und sachgerecht durchzuführen
(siehe Kap. 2.4.2 „Übertragene Verantwortung der Elektrofachkraft“ und
Kap. 3.2.4 „Elektrotechnisch unterwiesene Person“).
9. Dürfen Arbeiten an elektrischen Anlagen ohne
Benennung eines Anlagen‐ und
Arbeitsverantwortlichen
durchgeführt werden?
Nein.
Jede elektrische Anlage muss gem. DIN VDE 0105‐100 unter
Verantwortung eines
Anlagenverantwortlichen
(siehe Kap. 3.2.2.1 „Anlagenverantwortliche“) betrieben werden.
Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und
hat u. a. sicherzustellen, dass bei
Arbeiten an und in der Nähe der
elektrischen Anlage die besonderen Gefahren,
die von der
Anlage ausgehen, berücksichtigt werden und
ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet
wird.
Für jede durchzuführende Arbeit muss gem. DIN VDE 0105‐100
ein Arbeitsverantwortlicher
(siehe Kap. 3.2.2.2 „Arbeitsverantwortliche“)
benannt werden,
der die unmittelbare
Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten
an und in der Nähe der elektrischen Anlage
trägt.
Der Arbeitsverantwortliche muss Elektrofachkraft sein.
Arbeits‐ und Anlagenverantwortlicher können ein und dieselbe Person sein.
10. Darf ein Mitarbeiter Leuchtmittel auswechseln?
Gemäß § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
⇒ siehe Katalog
dürfen Instandhaltungsarbeiten an
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
nur durch eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung
und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Einfache Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential,
wie z.B. das Auswechseln von
Leuchtmitteln oder
das Wiedereinschalten von Sicherungsautomaten,
können unter
Umständen auch von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden,
wenn diese durch die
Elektrofachkraft zur Ausführung dieser Aufgabe
in das sicherheitsgerechte Verhalten ein‐ und
unterwiesen wurden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
ist für diese Fälle zusätzlich
schriftlich festzulegen,
von wem welche Arbeiten unter welchen Voraussetzungen
durchgeführt werden können.
Die Inhalte der Unterweisung sollten im Interesse
aller
Beteiligten schriftlich dokumentiert werden.
Auch sollten die unterwiesenen Personen durch
ihre Unterschrift bestätigen,
dass sie die Inhalte der Unterweisung verstanden haben und
nur
gemäß den gegebenen Anweisungen tätig werden.
11. Ist es notwendig,
einen Betriebselektriker für die Durchführung von Prüfungen nach
§ 14 Betriebssicherheitsverordnung zur befähigten Person zu benennen oder
ist er
Kraft seines Berufes dazu befähigt,
diese Prüfungen durchzuführen?
Ja,
da die Betriebssicherheitsverordnung für die
Verwendung von Arbeitsmitteln im
Allgemeinen gilt und
nicht nur für elektrische Arbeitsmittel.
⇒ siehe Katalog
Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV
zu ermitteln und
festzulegen,
welche jeweiligen Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen
müssen,
die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16
zu
beauftragen sind.
Insofern hat der Arbeitgeber den Prüfauftrag festzulegen und
Personen zu benennen,
die
aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung sowie
ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit
über die erforderlichen Kenntnisse
zur Prüfung der jeweils vorgesehenen Arbeitsmittel
verfügen.
Die Voraussetzungen zur Befähigung finden sich in
§ 2 Abs. 6 der
Betriebssicherheitsverordnung und
in der TRBS 1203 (siehe Kap. 4.3.2 „TRBS 1203 –
Zur
Prüfung befähigte Personen“ wieder.
⇒ siehe Katalog – TRBS 1203
betrachte dazu auch die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die
Technische Regeln der Betriebssicherheit (TRBS 1203)
als Katalog.
12. Ist der Elektromeister im Unternehmen automatisch die
verantwortliche
Elektrofachkraft?
Nein,
Die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
ist dann erforderlich,
wenn der
Unternehmer bzw. seine Führungskräfte nicht Kraft ihrer Position
bereits verantwortliche Elektrofachkräfte sind und
elektrotechnische Fachentscheidungen gem.
Abschnitt 6 der DIN
VDE 1000‐10 selbstständig treffen können.
Ein Elektromeister ist nicht automatisch Kraft seiner Berufsausbildung
verantwortliche
Elektrofachkraft.
Er muss mit dieser Aufgabe ausdrücklich betraut und
zur verantwortlichen
Elektrofachkraft bestellt werden
(siehe Kap. 3.2.2 „Verantwortliche Elektrofachkräfte (VEFK).“
Dabei gehen Fach‐ und Führungsverantwortung für
elektrotechnische Entscheidungen auf ihn
über.
In einer schriftlichen Bestellung sollten daher die
übertragenen Arbeitgeberpflichten,
aber auch Handlungs‐ und Entscheidungsbefugnisse klar definiert werden.
Betrachte hierzu:
DIN VDE 1000-10.
13. Welche Qualifikation wird für die Prüfung
ortsveränderlicher elektrischer
Betriebsmittel benötigt?
Prüfungen elektrischer Arbeitsmittel werden sowohl durch
die Betriebssicherheitsverordnung
als auch durch die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 abgedeckt.
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 3
Beide Vorschriften enthalten auch
Vorgaben bezüglich der Qualifikation
der mit den Prüfungen zu beauftragenden Personen.
Zwar ist die Betriebssicherheitsverordnung als
staatliches Recht vorrangig zu beachten,
doch
bestehen hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen an die Prüfer
elektrischer Arbeitsmittel
keine wesentlichen Unterschiede.
Gemäß § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung
ist es Aufgabe des Arbeitgebers,
die
notwendigen Voraussetzungen für diejenigen Personen
zu ermitteln und festzulegen,
welche
mit der Prüfung oder
Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden sollen.
In Abschnitt 3.1 der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203
ist beschrieben,
dass Prüfungen der Maßnahmen zum Schutz vor
elektrische Gefährdungen durch zur Prüfung
befähigte Personen durchzuführen sind,
die über eine
- für die vorgesehene Prüfaufgabe
adäquate technische Berufsausbildung
(eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung,
ein abgeschlossenes Studium der Elektrotechnik oder
eine vergleichbare, für die vorgesehene Prüfaufgabe
ausreichende elektrotechnische Qualifikation), - mindestens einjährige praktische Berufserfahrung
mit der Errichtung, dem Zusammenbau oder der
Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln bzw.
Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten oder
Anlagen sowie - zeitnahe,
im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen stehende berufliche Tätigkeit,
z. B. Reparatur‐, Service‐ und Wartungsarbeiten an
elektrischen Arbeitsmitteln mit anschließender Prüfung sowie
regelmäßige Prüftätigkeit an elektrischen Arbeitsmitteln verfügen.
Für die „zeitnahe berufliche Tätigkeit“ sind
neben der Prüfpraxis auch insbesondere durch
die Teilnahme an Schulungen oder Erfahrungsaustausch
erworbene aktuelle Kenntnisse der Elektrotechnik erforderlich)
Das beschriebene Qualifikationsprofil
deckt sich in Bezug auf die Prüftätigkeit mit den an eine „Elektrofachkraft“
nach der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
⇒ siehe Katalog
gestellten Anforderungen.
Prüfungen nach den DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
können durch Elektrofachkräfte oder
im eingeschränkten Maße auch durch
elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden.
Als Elektrofachkraft im Sinne der DGUV Vorschrift 3 bzw. gilt
gem. § 2 Abs. 3,
wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Aufgaben beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.
Im Regelfall wird die fachliche Qualifikation durch
einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B.
als Elektroingenieur,
Elektrotechniker,
Elektromeister,
Elektrogeselle nachgewiesen.
Sie kann aber auch durch eine mehrjährige Tätigkeit
mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach
Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.
Dieser Nachweis muss dokumentiert werden.
Sollen Mitarbeiter,
die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
für festgelegte Tätigkeiten bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von
elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden,
können sie durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als
„Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ erreichen.
Gemäß der Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 der
DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 sind
festgelegte Tätigkeiten gleichartige,
sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln,
die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben wurden.
In eigener Fachverantwortung dürfen dann nur solche
festgelegten Tätigkeiten von diesen Personen ausgeführt werden,
für die die Ausbildung nachgewiesen ist.
In der Durchführungsanweisung zu § 2 Abs. 3 ist dazu erläutert,
dass die praktische Ausbildung an den infrage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden muss.
Sie muss die Fertigkeiten vermitteln,
mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse
für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.
Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein.
Je nach Umfang der festgelegten Tätigkeiten kann eine
Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein.
In jedem Fall hat der Unternehmer
im Rahmen seiner Führungsverantwortung zu prüfen,
ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.
14. Darf ein „frischer“ Elektrikergeselle,
der erst vor kurzem seine Berufsausbildung
abgeschlossen hat,
Prüfungen an elektrischen Betriebsmitteln ausführen?
Gemäß § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung ist es
Aufgabe eines jeden Arbeitgebers,
die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen,
welche die Personen erfüllen
müssen,
die mit der Prüfung und Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.
Prüfungen, welche die DGUV Vorschrift 3 betreffen, können von Elektrofachkräften und mit
Einschränkungen auch von
elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden.
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 3
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
Sofern die Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3
allerdings auch als Prüfungen i. S. v. § 14
BetrSichV gelten sollen,
muss die Elektrofachkraft auch als
zur Prüfung befähigte Person
beauftragt sein.
Die notwendigen Voraussetzungen für eine Befähigung,
wie z. B. die erforderliche
Berufsausbildung,
Berufserfahrung und
zeitnahe Tätigkeit,
konkretisiert die TRBS 1203
„Zur
Prüfung befähigte Personen“
(siehe Kap. 4.3.2 „TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte
Personen“).
⇒ siehe Katalog – TRBS 1203
Bezogen auf die Berufserfahrung fordert
Abschnitt 3.1 Abs. 2 der TRBS 1203,
dass die zu
befähigende Person für die
Prüfung der Maßnahmen zum Schutz vor elektrischen
Gefährdungen
eine mindestens einjährige praktische Erfahrung
mit der Errichtung,
dem
Zusammenbau oder
der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln bzw.
Arbeitsmitteln
mit elektrischen Komponenten oder
Anlagen besitzen muss.
Es liegt im Ermessen des
Arbeitgebers,
ob bei einem Elektrogesellen mit kürzlich erworbenem Gesellenbrief
davon
ausgegangen werden kann,
dass dieser über seine Berufsausbildung die erforderliche
Berufserfahrung
für befähigte Personen für die Prüfungen im
jeweiligen Tätigkeitsfeld erlangt
hat.
Generell kann bei einer Person,
die die elektrotechnische Berufsausbildung gerade erst
abgeschlossen hat,
unterstellt werden,
dass die erforderlichen Kenntnisse sowie die
erforderliche Berufserfahrung
gem. TRBS 1203 während der Ausbildung vermittelt wurden.
Es
ist allerdings zu empfehlen,
diese durch arbeitsmittel‐ oder prüfspezifische Fortbildungen mit
entsprechenden Fortbildungsnachweisen zu untermauern.
Letztendlich liegt es in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers,
zu entscheiden, ob die
Anforderungen an eine
zur Prüfung befähigte Person gem. TRBS 1203 erfüllt sind.
15. Welche Pflichten haben Beschäftigte bei der Benutzung
ortsveränderlicher
elektrischer Arbeitsmittel?
Die Pflichten der Beschäftigten sind in den
§§ 15, 16 ArbSchG geregelt.
Darunter fallen gem.
§ 15 ArbSchG
die bestimmungsgemäße Verwendung der ortsveränderlichen Betriebsmittel
und
die besonderen Unterstützungspflichten gem. § 16 ArbSchG.
Zu den Unterstützungspflichten gehört es,
die elektrischen Arbeitsmittel vor der Benutzung
auf
augenscheinliche Mängel zu prüfen, wie z. B.
mechanische Beschädigungen,
defekte
Anschlussleitungen,
abgelaufene Prüfplaketten etc.
Bei festgestellten Mängeln
ist das
ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel
nicht mehr zu benutzen, und
die Mängel sind dem
Arbeitgeber
(dem zuständigen Vorgesetzten) unverzüglich zu melden.
Es wird empfohlen,
in Form einer Betriebsanweisung den Umgang mit elektrischen
Handwerkzeugen
zu regeln.
16. Welche Qualifikationen muss ein Mitarbeiter haben,
um Sicht‐ und
Funktionsprüfungen elektrischer Betriebsmittel
selbst durchführen zu können?
Gemäß Abschnitt 7 der TRBS 1201
„Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und
überwachungsbedürftigen Anlagen“
liegt es im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers
zu
ermitteln und zu bestimmen,
welche Voraussetzungen die mit der Prüfung beauftragten
Personen erfüllen müssen.
⇒ siehe Katalog – TRBS 1201
Unter Abs. 5 im Abschnitt 7
„Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen
durchführen“
wird zum Einsatz von unterwiesenen Personen präzisiert:
„Kontrollen von
Arbeitsmitteln nach Nummer 6.4
dürfen die diesbezüglich vom Arbeitgeber
besonders
unterwiesenen Beschäftigten durchführen.“
Entsprechend der Definition im Abschnitt 2.6 der
TRBS 1201 umfassen Kontrollen eines
Arbeitsmittels gem.
§ 4 Abs. 5 BetrSichV
„die Feststellung offensichtlicher Mängel,
die die
sichere Verwendung beeinträchtigen können
(z. B. fehlende Schutzeinrichtung,
nicht
ordnungsgemäße Befestigung,
nicht ordnungsgemäßer Zustand,
fehlende Wirkung von
Schutzmaßnahmen) und
die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit der
Schutz‐ und
Sicherheitseinrichtungen.
Kontrollen erfolgen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln.“
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Voraussetzungen
zu ermitteln und
muss dabei
beachten,
dass bei diesen Kontrollen
- (vom Arbeitsmittel ausgehende) Gefährdungen ohne bzw.
mit einfachen Hilfsmitteln offensichtlich feststellbar sind, - der Soll‐Zustand jedem unterwiesenen Beschäftigten einfach vermittelbar ist,
- der Ist‐Zustand von jedem unterwiesenen Beschäftigten leicht erkennbar ist,
- nur wenige Kontrollschritte erforderlich sind und
- Abweichungen zwischen Ist‐ und Soll‐Zustand
durch unterwiesene Personen einfach bewertbar sind.
ist daher i. d. R. nur auf einfache Sicht‐ oder Funktionsprüfungen eingeschränkt,
die nach Art und Umfang den in TRBS 1201 beschriebenen Kontrollen entsprechen.
Im Vergleich dazu können nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
⇒ siehe Katalog
elektrische Anlagen und Betriebsmittel durch eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
(z. B durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person) geprüft werden.
In Bezug auf elektrotechnisch unterwiesene Personen
bestimmen jedoch letztendlich das individuelle Gefährdungspotenzial und/oder
die sicherheitstechnische Bewertung der betreffenden
Arbeitsmittel und Anlagen,
ob diese ein elektrisches Arbeitsmittel prüfen können und
in welchem Umfang hierbei ggf.
auch eine Aufsicht durch eine Elektrofachkraft
zu erfolgen hat.
17. Welche Qualifikation muss ein Mitarbeiter haben,
um einfache
Instandhaltungsarbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln durchführen zu können?
Regelungen hierzu finden sich in § 3 der DGUV Vorschrift 3
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 3
sowie in § 10 Abs. 2 der
Betriebssicherheitsverordnung.
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
Gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 3
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
dürfen elektrische
Anlagen und Betriebsmittel
„nur vor einer Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft den
elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet,
geändert und
instandgehalten werden“.
Gemäß § 10 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung wird bestimmt,
dass die Verwendung
der Arbeitsmittel
(Gebrauch, Instandsetzung, Wartung) nur
„von fachkundigen, beauftragten
und
unterwiesenen Beschäftigten oder
von sonstigen für die Durchführung der
Instandhaltungsarbeiten
geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation
durchgeführt werden“.
Es ist demnach möglich,
einfache Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Betriebsmitteln,
wie
z. B. das Auswechseln von Anschlussleitungen und Kupplungen,
das An‐ und Abklemmen
von Leuchten oder
das Austauschen defekter Schutzverkleidungen an
Lichtschaltern und
Steckdosen etc.,
durch elektrotechnisch unterwiesene Personen durchführen zu lassen.
Die
Ausführung dieser Arbeiten darf allerdings nur
unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft erfolgen.
18. Haben Mitarbeiter im elektrotechnischen Betriebsteil
Anspruch auf einen Zugang zu
geltenden
Verordnungen, Gesetzen, Regelwerken und
kostenpflichtigen Normen?
§ 12 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung legt explizit fest,
dass der Arbeitgeber die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat,
damit den Beschäftigten angemessene
Informationen,
insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren,
die sich aus den in ihrer
unmittelbaren Arbeitsumgebung
vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben
(auch wenn sie diese
Arbeitsmittel nicht selbst benutzen),
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung
stehen.
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
Dies erfolgt durch Unterweisungen sowie durch zur
Verfügung gestellte Betriebsanweisungen.
Man kann daraus auch ableiten,
dass der Arbeitgeber verpflichtet ist,
den Beschäftigten die
für ihre Tätigkeit entsprechend
notwendigen Informationen und
die dazu benötigten
arbeitsschutzrelevanten
Vorschriften und Regeln zugänglich zu machen.
In Bezug auf den elektrotechnischen Betriebsteil
dürfen mit der Prüfung elektrischer
Arbeitsmittel
beauftragte befähigte Personen Prüfungen nur dann ausführen,
wenn die
Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person gem. § 1 Abs. 6 der
Betriebssicherheitsverordnung sowie gem.
TRBS 1203 erfüllt sind.
⇒ siehe Katalog – TRBS 1203
Die TRBS 1203 fordert in Abschnitt 2.4 Abs. 2,
dass die zur Prüfung befähigte Person über
Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden
Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und
diese aufrechterhalten muss.
Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung und
mit weiteren staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften
für den betrieblichen Arbeitsschutz
(z. B. ArbSchG, GefStoffV) und
deren
technischen Regelwerken sowie
Vorschriften mit Anforderungen an die
Beschaffenheit
(z. B. ProdSG, einschlägige ProdSV),
mit Regelungen der Unfallversicherungsträger und
anderen Regelungen
(z. B. DIN VDE‐Normen, anerkannte Prüfgrundsätze)
soweit vertraut
sein,
dass sie den sicheren Zustand der Arbeitsmittel beurteilen kann.
Insbesondere muss sie
den
Ist‐Zustand ermitteln,
den Ist‐Zustand mit dem vom Arbeitgeber festgelegten
Soll‐
Zustand vergleichen
sowie die Abweichung des Ist‐Zustands vom
Soll‐Zustand bewerten
können.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus,
dass eine Beauftragung als
zur Prüfung befähigte Person
für Arbeitsmittel
mit elektrischen Komponenten nicht gegeben ist,
wenn der Arbeitgeber
entgegen der Anforderung der TRBS 1203
einer Person,
die er als befähigte Person mit den
Prüfungen beauftragen will,
den Zugang zu den relevanten technischen Regeln und
Normen
im Sinne des
aktuellen Stands der Technik nicht gewährt.
19. Welche Aufgaben dürfen elektrotechnische Laien im Betrieb ausführen?
Elektrotechnischer Laie gem.
DIN VDE 0105‐100:2015‐10 Abschnitt 3.2.6 ist,
wer weder eine
Elektrofachkraft noch eine
elektrotechnisch unterwiesene Person ist.
Elektrotechnische Laien dürfen daher u. a.:
- offensichtlich erkennbare Mängel an Geräten feststellen,
die erkannten Mängel weitermelden und –
sofern keine Gefahr für sie selbst besteht –
mangelhafte Geräte außer Betrieb nehmen, - Lampen, Zubehör (z. B. Starter bei Leuchtstoffröhren) und
Schraubsicherungen bis 63 A auswechseln,
sofern der teilweise Berührungsschutz bei Bedienvorgängen nach
DIN VDE 0100‐600 gegeben ist. - elektrische Geräte anstecken, abstecken, ein‐ und ausschalten,
- elektrische Geräte im spannungslosen Zustand
(entsprechend der Bedienungsanleitung)
äußerlich reinigen, - den FI‐Schalter (= die Fehlerstromschutzschalter‐ Prüftaste) regelmäßig betätigen,
- elektrischen Anlagen im Gefahrenfall (Unfall, Brand, Explosion) abschalten.
- die Spannungsfreiheit prüfen,
- Verlängerungsleitungen reparieren,
- Schalter und Steckdosen reparieren, anschließen oder tauschen,
- Einstellungen an Schutzeinrichtungen (z. B. Auslösewert am Motorschutz) verändern,
- Arbeiten an elektrischen Anlagen verrichten,
- Arbeiten an elektrischen Maschinen,
Geräten und Anlagen
(z. B. Elektroverteiler) verrichten,
die nicht in der Bedienungsanleitung ausdrücklich als für
Laien durchführbar vorgesehen sind.
20. Muss die Qualifikation zur
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
regelmäßig
erneuert werden?
Gemäß § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung
ist es Aufgabe des Arbeitgebers,
die
notwendigen Voraussetzungen für Personen,
welche mit elektrotechnischen Tätigkeiten
beauftragt werden,
zu ermitteln und zu bestimmen.
In Bezug auf die Weiterbildung von
Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten für
Prüfaufgaben
können die Konkretisierungen für
zur Prüfung befähigte Personen gem. TRBS
1203
vergleichbar herangezogen werden.
Diese fordert zum Erhalt der Prüfpraxis
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
⇒ siehe Katalog – TRBS 1203
- eine nachweisbare Prüferfahrung
(z.B. Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr) und
bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit eine
Teilnahme an Prüfungen Dritter sowie - die Aktualisierung der Kenntnisse, z. B.
durch die Teilnahme an Schulungen oder
an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch.
sind weder in der Betriebssicherheitsverordnung
noch in der konkretisierenden TRBS 1203 vorgegeben.
Anhaltspunkte für eine Aktualisierung der Fachkenntnisse sind
i. d. R. dann gegeben, wenn z. B.:
- die Kenntnisse der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
zum Stand der Technik nicht mehr aktuell sind - sich Änderungen in für die Tätigkeiten
relevanten Vorschriften und Regelwerken ergeben haben
fortlaufend zu überprüfen,
ob die Voraussetzungen zur Ausführung der
festgelegten Tätigkeiten durch die von ihm beauftragte
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten noch gegeben sind.
21. Wann benötigt ein Unternehmen eine Elektrofachkraft?
Die Unfallverhütungsvorschrift
DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 regelt in
§ 2 Abs. 3, dass die
Errichtung,
Änderung und
Instandsetzung inkl. der Prüfungen
elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel nur
von einer Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft
durchgeführt werden dürfen.
Demnach muss jedes Unternehmen,
das
elektrische Anlagen und Betriebsmittel betreibt,
errichtet,
ändert und
instand setzt,
dafür
Sorge tragen,
dass die Errichtung,
Änderung,
Instandsetzung und
Prüfung
nur von den in § 3
Abs. 2 aufgeführten Personen,
d. h. einer Elektrofachkraft oder
unter Aufsicht einer
Elektrofachkraft,
durchgeführt werden.
⇒ siehe Katalog
Die Bezeichnung „Elektrofachkraft“
ist allerdings keine Ausbildungs‐ bzw.
Berufsbezeichnung,
sondern ein Qualifikationsstatus,
der nach dem eigentlichen Ausbildungsabschluss erworben
und
in regelmäßigen Abständen durch Weiterbildung aufrechterhalten werden muss.
Als Elektrofachkraft gilt,
wer nach § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
aufgrund seiner
fachlichen Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen sowie den Kenntnissen
der einschlägigen
Bestimmungen die ihm übertragenen
elektrotechnischen Arbeiten beurteilen und
mögliche
Gefahren erkennen kann.
Im Regelfall fällt hierunter,
wer eine elektrotechnische Berufsausbildung
(z. B. als
Elektroingenieur,
Elektrotechniker,
Elektromeister,
Elektrogeselle etc.) abgeschlossen und
über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen
verfügt.
Allerdings ermöglicht es die Durchführungsanweisung zu
§ 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3
bzw. 4 auch,
zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung eine mehrjährige Tätigkeit
auf dem
betreffenden Arbeitsgebiet heranzuziehen.
Die Befähigung eines derart an die Aufgaben
herangeführten Mitarbeiters
ist in Theorie und Praxis durch eine Elektrofachkraft
zu
überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren.
Gem. § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung ist es somit
die Pflicht des
Unternehmers/Arbeitgebers,
die notwendigen Voraussetzungen für Personen,
welche mit
elektrotechnischen Aufgaben betraut werden sollen,
zu ermitteln und zu bestimmen.
Zu den
Aufgabengebieten und Qualifikationsanforderungen einer
Elektrofachkraft siehe auch Kap.
3.2.1 „Elektrofachkräfte (EFK)“.
⇒ siehe Katalog – Betriebssicherheitsverordnung
Die Bestellung zur Elektrofachkraft sollte schriftlich dokumentiert werden.
22. Wann benötigt ein Unternehmen eine verantwortliche Elektrofachkraft?
Gem. DIN VDE 1000 Teil 10
müssen elektrotechnische Betriebe oder auch
elektrotechnische
Betriebsteile unter
verantwortlicher Leitung einer Elektrofachkraft stehen.
Somit ist für die
verantwortliche fachliche Leitung eines
elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils eine
verantwortliche Elektrofachkraft mit der Ausbildung als Techniker,
Meister oder
Ingenieur
sowie
Bachelor oder
Master im Bereich Elektrotechnik sowie
ein zeitnaher Einsatz in diesem
Bereich und
Kenntnisse der aktuellen Normen und Regelwerke erforderlich.
Dies betrifft alle
Unternehmen,
die elektrotechnische Einrichtungen planen,
konstruieren,
errichten,
betreiben,
prüfen oder instand halten.
Verantwortliche Elektrofachkraft ist demnach,
wer gem. DIN VDE 1000 Teil 10
„als
Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.2 der Norm
die Fach‐ und Aufsichtsverantwortung
übernimmt und
vom Unternehmer dafür beauftragt ist“.
In allen Fällen,
in denen die verantwortlichen Führungskräfte der in den
Geltungsbereich der
DIN VDE 1000 Teil 10 fallenden Unternehmen
selbst keine Elektrofachkräfte,
sondern
elektrotechnische Laien sind,
dürfen diese keine Fachverantwortung für den Bereich der
Elektrotechnik und Elektrosicherheit übernehmen.
Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die
Leitungs‐ und Aufsichtsaufgaben gem.
DGUV Vorschrift 3 an eine Elektrofachkraft übertragen,
die somit zur verantwortlichen Elektrofachkraft gem.
⇒ siehe Katalog
DIN VDE 1000 Teil 10 wird.
Da es hierbei um die Übertragung von Unternehmerpflichten
im zugewiesenen
elektrotechnischen Rahmen geht,
muss die verantwortliche Elektrofachkraft auf
Grundlage
des § 13 Arbeitsschutzgesetzes,
§ 13 DGUV Vorschrift 1 und
⇒ siehe Katalog – Arbeitsschutzgesetz
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
gemäß der DIN VDE 1000‐10 vom
Unternehmer
schriftlich bestellt werden.
23. Wann verliert ein Mitarbeiter seinen
Qualifikationsstatus als Elektrofachkraft?
Gemäß den Erläuterungen zu 5.2 der
DIN VDE 1000‐10 im Anhang A kann
der einmal
erworbene Qualifikationsstatus der Elektrofachkraft
durch mangelnde Fortbildung oder
durch
die Verrichtung
fachfremder Tätigkeiten verloren gehen.
Vor allem, weil der
Stand der Technik und die einschlägigen Normen
ständigen Änderungen
und Neuerungen unterliegen,
bedingt dies eine laufende Fortbildung der mit
elektrotechnischen Tätigkeiten betrauten Personen zur
Auffrischung der bereits erworbenen
Kenntnisse.
§ 7 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer dazu,
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
- bei der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter
je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen,
ob die Mitarbeiter befähigt sind,
die für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung
zu beachtenden Bestimmungen und
Maßnahmen einzuhalten und - Mitarbeiter,
die erkennbar nicht in der Lage sind,
eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder
andere auszuführen,
mit dieser Arbeit nicht zu beschäftigen.
Ausbau der erforderlichen Fachkunde,
welche angesichts der ständigen Änderungen
in den einschlägig zu berücksichtigenden Normenanforderungen
bereits nach einem Jahr ohne Fortbildung gefährdet sein kann.
Vor allem durch mangelnde Fortbildung oder
die längere Ausübung fachfremder Tätigkeiten kann
gem. den Erläuterungen zu 5.2 des Anhang A der
DIN VDE 1000 Teil 10 dazu führen,
dass die einmal erworbene Qualifikation zur
Elektrofachkraft verloren gehen kann.
Welche Qualifikation ein Mitarbeiter
als Elektrofachkraft besitzen muss,
ergibt sich aus § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4.
⇒ siehe Katalog
Als Elektrofachkraft gilt demnach,
wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung,
Kenntnisse und Erfahrungen
sowie den Kenntnissen der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen elektrotechnischen Arbeiten beurteilen und
mögliche Gefahren erkennen kann.
Die Beurteilung,
ob ein Mitarbeiter über die Qualifikation als Elektrofachkraft verfügt und
ab wann ein Mitarbeiter die Qualifikation nicht mehr besitzt,
liegt alleine beim Unternehmer bzw.
Arbeitgeber bzw.
der von ihm im fachlichen Bereich
beauftragten verantwortlichen Person.
24. Welche Aufgaben dürfen durch
elektrotechnische Laien unter welchen
Voraussetzungen
ausgeführt werden und welche nicht?
Elektrotechnischer Laie ist,
wer weder eine Elektrofachkraft noch eine
elektrotechnisch
unterwiesene Person ist und
gem. DGUV Regel 103‐03 durch eine Elektrofachkraft
über die ihr
übertragenen Aufgaben und
die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten
unterrichtet und
erforderlichenfalls angelernt sowie
über die notwendigen
Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Grundsätzlich dürfen elektrotechnische Laien
in Unternehmen für elektrotechnische
Aufgaben
eingesetzt werden und
- offensichtliche Mängel an Geräten feststellen,
- Lampen, Zubehör
(z. B. Starter bei Leuchtstoffröhren) und
Schraubsicherungen bis 63A
(NH‐Sicherungen nur unter besonderen Voraussetzungen gemäß EN 50110) tauschen, - elektrische Geräte anstecken, abstecken, ein‐ und ausschalten,
- elektrische Geräte im spannungslosen Zustand (entsprechend der Bedienungsanleitung) reinigen,
- den FI‐Schalter (= die Fehlerstromschutzschalter‐Prüftaste)
regelmäßig betätigen, - abgeschlossene elektrische Betriebsstätten unter
Aufsicht einer unterwiesenen Person betreten, - elektrische Anlagen im Gefahrenfall (Unfall, Brand, Explosion) abschalten.
Sicherheitsregeln für elektrotechnische Laien ausgeführt werden.
Elektrotechnische Laien sind hierin vor
Aufnahme der Tätigkeiten durch eine Elektrofachkraft zu unterweisen.
Keinesfalls dürfen elektrotechnische Laien dagegen
- Schutzabdeckungen an Schaltanlagen bzw. Verteilerkästen
(mit rotem Blitz auf gelbem Hintergrund gekennzeichnete und
verschlossene Abdeckungen) öffnen, - die Spannungsfreiheit prüfen
- Verlängerungsleitungen reparieren,
- Schalter und Steckdosen reparieren,
anschließen oder tauschen, - Einstellungen an Schutzeinrichtungen
(z. B. Auslösewert am Motorschutz) verändern, - Arbeiten an elektrischen Anlagen verrichten,
- Arbeiten an elektrischen Maschinen,
Geräten und Anlagen
(z. B Elektroverteiler) errichten,
die nicht in der Bedienungsanleitung vorgesehen sind, - die Sicherheitsabstände zu Freileitungen unterschreiten.
25. Wie ist die Vertretung einer
Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK)
in
Abwesenheit zu organisieren?
Die Frage, ob und wie die Vertretung einer
verantwortlichen Elektrofachkraft sichergestellt
werden kann,
ist u. a. davon abhängig, welche Aufgaben und
Verantwortlichkeiten dieser
Elektrofachkraft
konkret übertragen worden sind und
wie sich die betriebliche Situation
gestaltet.
Werden Aufgaben wahrgenommen,
zu deren Umsetzung die fachliche Qualifikation einer
verantwortlichen Elektrofachkraft unbedingt notwendig sind
(z. B. Planung und Auslegung der
elektrischen Neuinstallation eines Gebäudes),
kann diese Aufgabe nicht von Personen
wahrgenommen werden,
die nicht über die Qualifikation einer VEFK verfügen.
Häufig sind die
Rechte zur
Durchführung bestimmter Tätigkeiten auch personengebunden
(z. B. die
Übertragung des Rechts zur
Herstellung von elektrischen Anschlüssen an das
Stromversorgungsnetz
durch den zuständigen Versorgungsnetzbetreiber oder
die Befugnis,
Schalthandlungen in Mittelspannungsschaltanlagen durchführen zu können).
Ist die berechtigte Person zur Durchführung dieser Aufgaben abwesend,
müssen diese
Arbeiten entweder so lange „liegen bleiben“,
bis die VEFK wieder ihre Arbeit aufnimmt oder
es muss eine andere geeignete Person diese Aufgaben wahrnehmen
(z. B. Vergabe des
Planungsauftrags für die elektrische Neuinstallation
an ein externes Ingenieurbüro,
Herstellung des Stromanschlusses durch einen anderen Konzessionsträgers
des
Versorgungsnetzbetreibers oder
durch den Versorgungsnetzbetreiber selbst).
Hieraus kann aber weder ableitet werden,
dass immer eine VEFK präsent sein,
noch dass
grundsätzlich eine VEFK für den Vertretungsfall
„bevorratet“ werden muss.
Dies wäre in den
meisten Fällen
wirtschaftlich auch nicht vertretbar.
In den wenigsten Fällen besteht die Aufgabe einer Führungskraft
in der direkten
Beaufsichtigung der nachgeordneten Beschäftigten.
Der Grundsatz
„Führen kann man nicht
vor Ort“ bedeutet,
dass die Übersicht über alle Tätigkeiten im eigenen
Verantwortungsbereich
schnell verloren geht,
wenn sich die Konzentration zu sehr auf eine Aufgabe
(z. B. die direkte
Beaufsichtigung) fokussiert.
Nur in sehr wenigen Fällen ist eine
direkte Aufsicht
(„Beaufsichtigung“) gefordert.
In Bezug auf eine Vertretungsregelung für eine VEFK,
sind je nach Größe und Struktur eines
Unternehmens
i. d. R. zwei wesentliche Modelle denkbar:
- Das Unternehmen ist groß genug,
dass mehr als eine VEFK beschäftigt wird
(typisch für Industrieunternehmen mit
mehreren Elektrowerkstätten bzw.
Fachabteilungen).
In diesem Fall kann durchaus eine
gleichwertige Vertretung sichergestellt werden. - In dem Unternehmen wird nur eine VEFK beschäftigt.
Solange nicht die eingangs beschriebenen
Verantwortlichkeiten wahrgenommen werden müssen,
kann durchaus auch ein erfahrener Vorarbeiter die
Aufgaben der VEFK im Vertretungsfall wahrnehmen
(z. B. Vergabe von Arbeitsaufträgen an nachgeordnete Elektrofachkräfte,
Einweisung Betriebsfremder in die elektrische Anlage
als Anlagenverantwortlicher).
Kombinationen beider Varianten denkbar.
So könnte z. B. der Vorarbeiter
„einfache“ Entscheidungen im
alltäglichen Arbeitsablauf eigenverantwortlich treffen,
wohingegen für komplexere Aufgaben eine
VEFK des eigenen Unternehmens bzw.
eines externen Dienstleisters zu beauftragen ist.
Da die Option
„liegen lassen bis die VEFK wieder im Dienst ist“
für längere Zeiten der Abwesenheit
keine Option darstellt,
ist grundsätzlich die Schaffung einer
Vertretungsregelung zu empfehlen.
Bezüglich der Bestellung der Vertretung
sind die gleichen Anforderungen zu erfüllen,
wie bei der Bestellung der VEFK selbst, d. h.:
- Nur fachlich und persönlich geeignete Personen dürfen beauftragt werden.
- Die Beauftragung muss „sozialadäquat“ (leistbar) gestaltet sein.
- Die Aufgaben und Befugnisse müssen klar aufgezeigt und
gegenüber anderen Verantwortlichkeiten eindeutig abgegrenzt sein. - Die zur eigenverantwortlichen Durchführung der Aufgaben
notwendigen Mittel
(Geldmittel, Rechte, Befugnisse etc.)
müssen ebenfalls übertragen werden. - Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen und
vom Beauftragten gegengezeichnet werden. - Der Beauftragte muss eine Kopie der Beauftragung erhalten.
muss die Beauftragung der Vertretung nicht 1:1
die Aufgaben, Rechte und Befugnisse der VEFK umfassen.
Es ist durchaus möglich,
für die Vertretung die zuvor beschriebene
2. Variante zu wählen,
solange dies im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben und
zu treffenden Entscheidungen möglich ist.
Da die im Zusammenhang mit der Erstellung der Bestellungsurkunde
zu diskutierenden Rahmenbedingungen grundsätzlich
mit allen Beteiligten gemeinsam im Vorfeld erläutert werden müssen,
werden diese Fragen somit zwangsläufig geklärt.
26. Gilt die Weisungsfreiheit für
verantwortliche Elektrofachkräfte auch,
wenn diese
begründet nicht
fachgerecht arbeiten?
Die Beauftragung von Elektrofachkräften
obliegt dem Arbeitgeber/Unternehmer.
Hinsichtlich
der Organisation,
Auswahl und Aufsicht hat der Arbeitgeber bzw.
der Unternehmer eine
Führungsverantwortung und
muss prüfen,
ob die Anforderungen durch die Person erfüllt
werden.
Je nach übertragenen Aufgaben und
der Organisationsstruktur des Betriebes tragen
Elektrofachkräfte auch Führungsverantwortung mit
entsprechenden
Entscheidungskompetenzen in Bezug
auf den Betrieb und die Instandsetzung elektrischer
Anlagen und
gelten dann als verantwortliche Elektrofachkräfte
(z.B. als Anlagen‐ oder
Arbeitsverantwortliche).
Gemäß § 7 ArbSchG und § 7
„Befähigung für Tätigkeiten“ der DGUV Vorschrift 1
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
muss der
Arbeitgeber
bereits bei der Übertragung der Aufgaben überprüfen,
ob die für die Befähigung
vorgesehenen Personen
in der Lage sind,
die für die Ausführung der übertragenen Aufgaben
zu
beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Dabei dürfen Aufgaben
keinesfalls an Personen übertragen werden,
für die sie erkennbar ungeeignet sind.
Besondere Anforderungen an die Befähigung
finden sich zudem in Punkt 2.6 ff. der
DGUV
Regel 100‐001.
Hier wird konkretisiert,
dass die Anforderungen an die Befähigung des
Versicherten
umso höher sind, je größer das Gefährdungspotenzial
der vom Versicherten
auszuführenden Arbeiten ist.
Entsprechend höher sind auch die Anforderungen
an die
Maßnahmen des Unternehmers,
mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.
Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung
Zweifel an der Befähigung,
so ist
der Unternehmer gem.
Punkt 2.6 der DGUV Regel 100‐001 angehalten,
eine erneute
Beurteilung vorzunehmen.
Im Ergebnis muss der Arbeitgeber/Unternehmer
bei offensichtlich
nachweisbarer Ausführung
die Arbeiten trotz grundsätzlicher Weisungsfreiheit
einer
verantwortlichen Elektrofachkraft untersagen und
prüfen, ob die Elektrofachkraft für solche
Tätigkeiten in Zukunft
(ggf. mit entsprechender Nachschulung) noch eingesetzt werden kann.
27. Wie muss die Unterweisung eines
elektrotechnischen Laien erfolgen,
damit er als
elektrotechnisch unterwiesene Person
eingesetzt werden kann?
Da Elektrofachkräfte in vielen Betrieben
nicht ständig zur Verfügung stehen,
können für
bestimmte Tätigkeiten
elektrotechnisch unterwiesene Personen eingesetzt werden
(siehe
Kap. 3.2.4 „Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EUP)“).
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist,
wer durch die mit der Leitungs‐ und
Aufsichtsführung
beauftragte Elektrofachkraft in die ihr übertragenen Aufgaben und
in die
möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und
erforderlichenfalls
angelernt sowie
über die notwendigen Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen belehrt
wurde
(DGUV Information 203‐001).
Die Inhalte der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und
sollten mindestens folgende
Einzelpunkte beinhalten:
- Elektrotechnische Grundlagen (insbesondere Erläuterung der Begriffe Spannung, Strom, Widerstand, Leistung)
- Gefahren des elektrischen Stroms,
- Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
(insb. die fünf Sicherheitsregeln), - Rechtsgrundlagen, insbesondere Unfallvorschrift
DGUV Vorschrift 3
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
unter Berücksichtigung der zutreffenden VDE Bestimmungen, - praktische Unterweisung in den durchzuführenden Arbeiten,
- Verhalten bei Unfällen,
- Erläuterung des jeweiligen Aufgabengebietes.
den schriftlichen Unterweisungsnachweis
(Theorie und Praxis)
mit der Beauftragung und
einer Arbeitsanweisung gemäß dem
Tätigkeitsprofil zu koppeln.
Denn eine Unterweisung alleine rechtfertigt
die geschulte Person noch nicht
zur Ausführung der Tätigkeiten.
Eine ausdrückliche Bestellung ist zwingend erforderlich.
28. In welchen Abständen muss ein Mitarbeiter zum
Arbeiten unter Spannung an
Fortbildungen zur Ersten Hilfe sowie zum
Training der Herz‐Lungen‐Wiederbelebung
teilnehmen?
Gemäß dem Punkt 3.2.4 der Unfallverhütungsregel
DGUV Regel 103‐03 bzw. ‐04
„Arbeiten
unter Spannung“
ist zum Erhalt der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung
eine
Fortbildung in der
Ersten Hilfe und in der
Herz‐Lungen‐Wiederbelebung erforderlich.
Die Maßnahmen zum Arbeits‐ und Gesundheitsschutz müssen
grundsätzlich vom Arbeitgeber
im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung ermittelt und
festgelegt werden.
Als Orientierung
können zusätzlich die bestehenden
berufsgenossenschaftlichen Grundsätze
für betriebliche
Ersthelfer herangezogen werden.
Diesbezügliche Hinweise sind in der
DGUV Information 204‐
022
„Erste Hilfe im Betrieb“ und
DGUV Vorschrift 1
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“ zu finden.
Gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1
hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass in
einem Abstand von spätestens zwei Jahren
nach einer vorausgegangenen Teilnahme an
einem Erste‐Hilfe‐Lehrgang oder
‐Training eine entsprechende Fortbildung durchgeführt und
abgeschlossen wird.
Für die Einhaltung der Frist ist der Unternehmer und
fortzubildende
Mitarbeiter verantwortlich.
Zur Teilnahme an Fortbildungen zur
Ersten Hilfe und zur Herz‐
Lungen‐Wiederbelebung
sollte die Zweijahresfrist nicht
selbstverschuldet überschritten
werden.

Betriebliche Organisation und Beauftragung im elektrotechnischen Betriebsteil
1. Was ist unter einer
„wesentlichen Veränderung“ an einer Maschine zu verstehen?
Mit der Novellierung des Produktsicherheitsgesetzes
hat sich der Sinn des Begriffs
„Inverkehrbringen“ wesentlich geändert:
Bisher war unter „Inverkehrbringen“
„jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen,
unabhängig davon, ob das Produkt neu,
gebraucht,
wieder aufbereitet oder wesentlich verändert worden ist […]“ zu verstehen.
Nach der neuen Lesart des Produktsicherheitsgesetzes bedeutet nun
„Inverkehrbringen“ nur noch die erstmalige Bereitstellung
eines Produktes auf dem Markt.
Zwar ist damit der bisherige Begriff des „wesentlich veränderten Produktes“ entfallen,
doch ist ein im Vergleich zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme
wesentlich verändertes Produkt nach wie vor
wie ein neues Produkt anzusehen.
Für die Klärung der Frage, ob ein gebrauchtes,
jedoch wesentlich geändertes Produkt als
neues Produkt anzusehen ist,
wurde am 09.04.2015 das Interpretationspapier
„Wesentliche Veränderung von Maschinen“
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
veröffentlicht.
Im Wesentlichen ist durch eine Gefährdungsbeurteilung festzustellen,
ob die durchgeführten Änderungen entweder zu neuen Gefährdungen führen oder
ob sich dadurch ein bereits gegebenes Risiko erhöht.
Folgende Konstellationen sind denkbar:
- Das Risiko hat sich gegenüber dem vorherigen Zustand nicht erhöht bzw.
es ergibt sich keine neue Gefährdung. - Es ergibt sich zwar ein höheres Risiko oder
eine neue Gefährdung, jedoch sind die vorhandenen Schutzmaßnahmen
nach wie vor ausreichend. - Es ergibt sich ein höheres Risiko bzw.
eine neue Gefährdung,
für die die vorhandenen Schutzmaßnahmen
nicht mehr ausreichen.
dass einer der beiden ersten Fälle vorliegt,
ist keine weitere Schutzmaßnahme erforderlich:
Das Produkt ist als sicher anzusehen und
es liegt somit auch keine wesentliche Veränderung vor.
In der letzten der drei dargestellten Konstellationen
liegt normalerweise ebenfalls keine wesentliche Veränderung vor,
wenn mit einfachen Schutzeinrichtungen das Risiko entweder
völlig eliminiert oder
zumindest ausreichend minimiert wird.
Ist die veränderte Maschine ohne weitere Schutzmaßnahmen
nicht sicher und kann die für den sicheren Betrieb
notwendige Risikominderung nicht mit einfachen Mitteln erreicht werden,
stellt die Veränderung eine wesentliche Veränderung der Maschine dar,
die dann im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes
wie eine neue Maschine zu behandeln ist.
Unter einer einfachen Schutzeinrichtung
im Sinne des Interpretationspapiers können somit
sowohl eine feststehende trennende Schutzeinrichtung
(z. B. Abdeckung einer drehenden Welle)
als auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen
(z. B. Abdeckhauben als Eingriffsschutz)
sowie nichttrennende Schutzeinrichtungen,
die nicht erheblich in die bestehende Sicherheitstechnische Steuerung
der Maschine eingreifen,
verstanden werden.
Letzteres bedeutet,
dass durch diese Schutzeinrichtungen
lediglich Signale verknüpft werden,
auf dessen Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung
bereits ausgelegt ist oder
dass unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung
ausschließlich das sichere Stillsetzen
der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird
(z.B. Lichtschranken).
Der Austausch von Bauteilen der Maschine
durch identische Bauteile oder
Bauteile mit identischer Funktion und
identischem Sicherheitsniveau sowie
der Einbau von Schutzeinrichtungen,
die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und
die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen,
werden üblicherweise nicht
als wesentliche Veränderung angesehen.
Sind die Bedingungen erfüllt,
die eine wesentliche Veränderung einer Maschine begründen,
sind die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes sowie
der neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(9. ProdSV, „Maschinenverordnung“)
vollständig zu erfüllen.
Die wesentlich veränderte Maschine muss somit
auch den grundlegenden Anforderungen des Anhang 1
der Maschinenrichtlinie entsprechen.
Für den Anwender bedeutet dies,
dass ein vollständiges Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt werden muss.
2. Muss ein Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung geprüft werden?
Ja,
gemäß § 4 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,
dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch
Inaugenscheinnahme sowie
erforderlichenfalls durch Funktionskontrollen auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden
und
Schutz‐ und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen
werden.
Vor der ersten Verwendung dient diese Prüfung insbesondere dem Feststellen von
Transportschäden.
In manchen Fällen können ergänzend auch messtechnische Prüfungen erforderlich sein, z. B.
wenn der Verdacht besteht, dass bei der Herstellung eines Arbeitsmittels
sicherheitstechnische Aspekte missachtet wurden
(Stichwort: „Gefälschte
Sicherheitszeichen“) oder
äußerlich nicht erkennbare Schäden vorliegen.
3. Müssen elektrische Maschinen und Geräte
für die gewerbliche Nutzung zugelassen
sein,
um in einem Gewerbebetrieb eingesetzt zu werden?
In Bezug auf die Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
findet
die Betriebssicherheitsverordnung Anwendung.
Gemäß § 5 BetrSichV darf der Arbeitgeber
„nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen,
die unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen
bei der Verwendung sicher sind.
Die
Arbeitsmittel müssen
- für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
- den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
- über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,
Die bestimmungsgemäße Verwendung schließt ein,
dass der Arbeitgeber dafür Sorge tragen muss,
dass die Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung
auch für die Verwendung geeignet sein müssen.
Hier kommt § 9 Abs. 1 Nr. 9 der BetrSichV zum Tragen,
in der festgelegt ist,
dass Arbeitsmittel so bereitzustellen und zu verwenden sind,
dass Gefährdungen für Beschäftigte vermieden werden.
Des Weiteren ist sicherzustellen,
dass Arbeitsmittel
„ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden“
(§ 7 Abs. 2 BetrSichV).
Sind Haushaltsgeräte nach den Angaben der Hersteller
in der Betriebsanleitung ausdrücklich nicht für gewerbliche Zwecke geeignet,
so dürfen diese in einem Gewerbebetrieb nicht eingesetzt werden.
Finden sich keinerlei Angaben über die gewerbliche Nutzung
von Haushaltsgeräten in den Betriebsanleitungen und
ist die gewerbliche Nutzung durch Herstellerangaben nicht ausgeschlossen worden,
liegt es im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers,
gem. § 5 BetrSichV darüber zu entscheiden,
ob diese für den Einsatz im gewerblichen Bereich geeignet sind.
Gegebenenfalls kann zur Klärung auch der Hersteller kontaktiert werden.
4. Dürfen einwandfreie Arbeitsmittel mit abgelaufener Prüffrist
weiter verwendet
werden?
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung und
Festlegung von Art, Umfang und Fristen von
Prüfungen
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in § 3 Abs. 6 BetrSichV verankert.
Zwar sind Überschreitungen der in der TRBS 1201 sowie
der DGUV‐Vorschrift 3 bzw. 4
enthaltenen Prüffristenempfehlungen auf Grundlage der
eigenen Gefährdungsbeurteilung
sowie betrieblicher Erfahrungswerte generell möglich,
allerdings müssen diese das Ergebnis
einer erneuten und dokumentierten
Gefährdungsbeurteilung sein.
Eine nicht begründete und
dokumentierte Prüffristenverlängerung
kann eine Ordnungswidrigkeit oder gar einen
Straftatbestand darstellen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
zu den Prüfungen des § 5 Abs. 1 bis 3, DGUV
Vorschrift 3 zuwiderhandelt,
handelt gem. § 9 der DGUV Vorschrift 3 im Sinne des
§ 209 Abs.
1 Nr. 1 des SGB VII ordnungswidrig.
Ebenfalls ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des
Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer laut § 22 BetrSichV die Prüfungen gem.
§ 14 BetrSichV
nicht ordnungsgemäß durchführt.
Strafbar gem. § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer durch eine in § 25 Abs. 1
bezeichnete vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Gefährdungsbeurteilung
1. Muss für jedes elektrische Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
Sowohl staatliche Arbeitsschutzvorschriften
(z. B. Arbeitsschutzgesetz,
Betriebssicherheitsverordnung) als auch die
DGUV Vorschrift 1 verpflichten den Arbeitgeber,
durch eine Gefährdungsbeurteilung die für die Beschäftigten
mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdungen zu ermitteln sowie
die ergriffenen Maßnahmen zur Gefahrenminimierung
auf
ihre Wirksamkeit zu kontrollieren und ggf. anzupassen
(siehe Kap. 5
„Gefährdungsbeurteilungen“).
Dabei muss nicht zwingend jedes einzelne Arbeitsmittel in der
Gefährdungsbeurteilung
aufgeführt werden.
Gehen von gleichartigen elektrischen Betriebsmitteln
gleiche Gefahren
aus, kann es ausreichen, z. B.
Arbeitsmittelgruppen zu bilden,
in der gefährdungsgleiche
Arbeitsmittel zusammengefasst werden.
Die Gefährdungsbeurteilung kann dann für die
Arbeitsmittelgruppe erstellt werden.
2. Muss ein Kleinbetrieb mit drei Mitarbeitern den Aufwand betreiben und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Grundsätzlich verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz gem.
§ 5 jeden Arbeitgeber, unabhängig
von der Betriebsgröße,
eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
D. h., dass auch
Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten
zur Durchführung von
Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet sind.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung legt
§ 6 des Arbeitsschutzgesetzes fest.
Demnach ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als
zehn Beschäftigten oder
nach Anordnung durch die zuständige Behörde schriftlich zu
dokumentieren
(siehe Kap. 5 „Gefährdungsbeurteilung“).
Für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten
führt die GDA‐Leitlinie zur
Gefährdungsbeurteilung und
Dokumentation folgendes aus:
Der Arbeitgeber erfüllt die Anforderungen an die
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
(§ 6 Arbeitsschutzgesetz) im Sinne des Artikels 9 der
Rahmenrichtlinie 89/391 EWG in kleinen
Betrieben mit
10 oder weniger Beschäftigten, wenn er
- die Gefährdungsbeurteilung mit einer Handlungshilfe durchführt,
die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche
Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder - in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und
den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften an der Regelbetreuung teilnimmt und
die ihm von den beratenden Fachkräften für Arbeitssicherheit,
Betriebsärzten oder überbetrieblichen Diensten überlassenen
Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, oder - an einem alternativen Betreuungsmodell
(z. B. einem Unternehmermodell) seines
Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells
vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgegeben,
jedoch sollte neben den festgestellten Gefährdungen und
den vorgesehenen Schutzmaßnahmen dokumentiert werden,
wer bis wann die Maßnahmen umsetzt und
wer bis wann die Wirksamkeit der Maßnahmen kontrolliert.
3. Dürfen ermittelte Prüfungen und Prüffristen der Gefährdungsbeurteilung durch Verweis auf eine Datei in digitaler Form hinzugefügt werden?
Ja.
Die Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
ergibt sich aus § 6
Arbeitsschutzgesetz sowie
§ 3 Abs. 8 Betriebssicherheitsverordnung.
Demnach müssen je
nach Art der Tätigkeiten und
der Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Unterlagen,
aus
denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie
die festgelegten Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und
das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind, verfügbar sein.
Die Art und Weise der Verfügbarkeit ist nicht vorgegeben,
d. h., die Speicherung der
Dokumentation auf einem Datenträger
ist möglich und ausreichend
(siehe § 3 Abs. 8 Satz 3
Betriebssicherheitsverordnung).
4. In welchen zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Gemäß Arbeitsschutzgesetz besteht für den Arbeitgeber
die grundsätzliche Pflicht,
zu
ermitteln und zu bewerten,
ob Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit
am
Arbeitsplatz bestehen.
Ferner hat er die Wirksamkeit der aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen.
Konkretisiert wird die
Forderung der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 5 ArbSchG durch die Anforderungen für die
Bereitstellung und
Benutzung von Arbeitsmitteln der Betriebssicherheitsverordnung.
Diese fordert in § 3 Abs. 7 eine regelmäßige Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung unter
Berücksichtigung des Stands der Technik.
Da die Fristen hierfür bisher noch nicht vorgegeben wurden,
sollten sie (analog zu der
Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel)
entweder gefährdungsorientiert oder
auf Basis
eigener betrieblicher Erfahrungswerte festgelegt werden.
Neben den in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Überprüfungen
ist die
Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn
- sicherheitstechnische Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
- neue Informationen (insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge) vorliegen oder
- die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 BetrSichV ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.
5. Wer ist für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen verantwortlich, wenn die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel durch Fremdfirmen durchgeführt wird?
Grundsätzlich trägt jeder Arbeitgeber die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung für
- die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 3 ArbSchG,
- die von ihm bereitgestellten Arbeitsmittel gem. § 5 BetrSichV,
- die genutzten Räumlichkeiten gem. §§ 3a, 4 ArbStättV.
Beim Einsatz von Fremdfirmen teilen sich Auftragnehmer und
Auftraggeber die Arbeitsschutzpflichten.
Entsprechende Vorgaben finden sich sowohl im Arbeitsschutzgesetz
als auch in der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 1.
Gemäß § 8 Abs. 1 ArbSchG sind die Arbeitgeber verpflichtet,
bei der Durchführung der
Sicherheits‐ und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten,
d. h. konkret:
- Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist,
liegt es gem. § 8 Abs. 1 ArbSchG je nach
Art der Tätigkeit in der Pflicht beider Arbeitgeber,
sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den
Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten zu unterrichten und
Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. - Der Auftraggeber muss sich gem.
§ 8 Abs. 2 ArbSchG je nach Art der Tätigkeit zudem vergewissern,
dass die Beschäftigten des Auftragnehmers,
die in seinem Betrieb tätig werden,
hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit
während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb
angemessene Anweisungen erhalten haben.
In Bezug auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den
Fremdunternehmer gem. § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3
bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der
betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen.
Außerdem hat der auftragsgebende Unternehmer gemäß § 13 BetrSichV:
- sicherzustellen,
dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch
Aufsichtführende überwacht werden,
die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen, - einvernehmlich mit dem Fremdunternehmen zu regeln,
wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.
Darüber hinaus trägt grundsätzlich jeder Arbeitgeber
die Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten,
die auch dann nicht aufhört,
wenn diese in Fremdfirmen tätig sind.
Dies betrifft u. a. auch die Bereitstellung und
Benutzung von eigenen Arbeitsmitteln.
Werden Arbeitsmittel für die Ausführung von Aufgaben durch
Beschäftigte beider Arbeitnehmer benutzt,
hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu Sicherheit und
zum Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gem.
§ 5 BetrSichV zu treffen.
Grundsätzlich haben jedoch die Arbeitgeber
bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuarbeiten,
um die Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Prüforganisation im elektrotechnischen Betriebsteil
1. Müssen private Elektrogeräte am Arbeitsplatz geprüft werden?
Die Prüfpflicht für Arbeitsmittel ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung.
Da sich der
Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung jedoch
auf die Bereitstellung der
Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber sowie
auf die Benutzung der Arbeitsmittel durch die
Beschäftigten bezieht,
werden privat mitgebrachte Elektrogeräte der Mitarbeiter,
wie z. B.
Kaffeemaschinen, Heißwasserbereiter oder Radios,
zunächst nicht unbedingt von der
Prüfpflicht erfasst.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6
des Arbeitsschutzgesetzes ist jeder
Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet,
die von den privat mitgebrachten Geräte
ausgehenden Gefährdungen
zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung kann daher sein,
dass die privat mitgebrachten
elektrischen Geräte einer regelmäßigen sicherheitstechnischen Überprüfung
(siehe Kap. 6.2.3
„Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“)
unterzogen werden müssen.
Demnach sind Prüfart, ‐umfang und ‐frist und
entsprechende Prüfungen durch den
Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
(siehe Kap. 5.3.2
„Mustergefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung von Prüfarten,
Prüfumfängen und
Prüffristen“) zu ermitteln.
Werden Privatgeräte jedoch als Arbeitsmittel verwendet,
greift § 5 Abs. 4 der
Betriebssicherheitsverordnung.
Demnach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen,
dass
Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden,
die er ihnen entweder zur Verfügung gestellt
hat oder
deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat.
2. Wer ist für die Prüfung der elektrischen Geräte von
Homeoffice‐Arbeitnehmern
verantwortlich?
Auf Homeoffice‐Arbeitsplätze findet das Arbeitsschutzgesetz
in Verbindung mit der
Betriebssicherheitsverordnung volle Anwendung,
da die Betriebssicherheitsverordnung
- gemäß § 2 Abs. 4 auch für in Heimarbeit Beschäftigte nach
§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes gilt und - der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 dafür verantwortlich ist,
dass nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden,
die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Dies schließt die Prüfverpflichtung mit ein.
Es liegt somit in der Pflicht des Arbeitsgebers,
im Homeoffice für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen.
Konkret heißt das:
Wenn vom Arbeitnehmer privat beschaffte Arbeitsmittel auch
unmittelbar für die Arbeit genutzt werden,
bleibt der Arbeitgeber für diese Arbeitsmittel verantwortlich.
Hierzu muss i. d. R. ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers bzw.
des Sicherheitsverantwortlichen in das Homeoffice vereinbart werden.
Damit allerdings eine Kaffeemaschine am häuslichen Arbeitsplatz nicht
zu einem Arbeitsmittel wird, ist zu empfehlen,
im Vorfeld über eine Betriebs‐ oder Dienstvereinbarung die für die Ausführung der Arbeit
benötigten Arbeitsmittel festzuhalten und diese dem Beschäftigten bereitzustellen.
3. Dürfen Reparaturen an einem PC nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden?
Gemäß § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen und
Betriebsmittel nur von
einer Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
unter Einhaltung
der elektrotechnischen Regeln
durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person errichtet,
geändert oder instand gehalten werden.
Dabei ist zu unterscheiden,
ob die Reparaturen auf der Netzspannungsseite bzw.
am Netzteil
selbst durchgeführt werden oder dahinter.
Der Austausch von Speichermedien,
Festplatten, Platinen oder ähnlichen verpolungssicher
ausgeführten Hardwarekomponenten auf der Kleinspannungsseite erfordert
in der Regel
weder die Fachkenntnis einer Elektrofachkraft noch
wird hierdurch die Prüfung nach
Instandsetzung gemäß VDE 0701 zwangsläufig erforderlich.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person gilt dabei
als ausreichend qualifiziert,
wenn sie
über die ihr übertragenen Aufgaben und
die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem
Handeln sowie über die
notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
unterwiesen,
eingewiesen und erforderlichenfalls angelernt worden ist.
4. Inwieweit ist die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)
noch für die Prüfung
der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel
nach § 14 BetrSichV einsetzbar?
§ 14 der Betriebssicherheitsverordnung gibt ausdrücklich vor,
dass die darin genannten
Prüfungen ausschließlich durch
zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen sind.
Die
befähigte Person kann einfache Prüfaufgaben jedoch anderen Personen,
wie z. B. der
elektrotechnisch unterwiesenen Person, übertragen und
sich ihre Ergebnisse zu eigen
machen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen
verbleibt
allerdings bei der zur Prüfung befähigten Person.
Zur Prüfung befähigte Personen
müssen den Anforderungen der TRBS 1203 entsprechen
(siehe Kap. 4.3.2 „Zur Prüfung befähigte Personen“).
Die in § 5 DGUV Vorschrift 3 genannte
elektrotechnisch unterwiesene Person ist demnach keine
zur Prüfung befähigte Person,
da sie
die Anforderungen der TRBS 1203 nicht erfüllt.
Begrenzte Arbeiten wie z. B. das Prüfen
einfacher ortsveränderlicher Betriebsmittel oder
das Feststellen der Spannungsfreiheit,
kann
eine elektrotechnisch unterwiesene Person nach wie vor
unter der Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft vornehmen.
Allerdings dürfen elektrotechnisch unterwiesene Personen keine
Eingriffe in elektrische Anlagen und Betriebsmittel vornehmen.
5. In welchen Fällen reicht bei Prüfungen ortsfester elektrischer Anlagen
eine
stichprobenartige Sichtprüfung aus?
Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung
ortsfester elektrischer Anlagen soll den
ordnungsgemäßen Zustand der Anlage sicherstellen.
Nur in begründeten Ausnahmefällen
kann unter Umständen
von denen in der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
genannten Basisprüffristen
abgewichen werden, z. B.
wenn eine ständige Betreuung der Anlage durch eine
verantwortliche,
betriebseigene Elektrofachkraft und
damit eine permanente Überwachung
gegeben ist.
Gemäß VDE 0105‐100 darf man sich im Rahmen wiederkehrender Prüfungen
auf die
stichprobenartige Überprüfung einer elektrischen Anlage beschränken,
wenn diese vor der
Inbetriebnahme im vollen Umfang überprüft worden ist.
Bei einer Stichprobenprüfung muss allerdings sichergestellt sein,
dass diese ausreichend für
eine sicherheitstechnische Beurteilung ist.
Die Festlegung von Art, Umfang und Fristen der
Prüfungen
sollten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar sein und
anhand
von belegbaren Daten erfolgen und dokumentiert werden
(siehe Kap. 5.3.2
„Mustergefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung von Prüfarten,
Prüfumfängen und
Prüffristen elektrischer Betriebsmittel“).
6. Kann durch eine regelmäßige vorbeugende Instandhaltung
die geforderte
regelmäßige Prüfung einer ortsfesten Anlage
nach den Vorgaben der DGUV
Vorschrift 3 entfallen?
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind gem.
§ 5 „Prüfungen“ der DGUV Vorschrift 3
außer vor der ersten Inbetriebnahme und
nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der
Wiederinbetriebnahme auch
in bestimmten Zeitabständen, d. h.
regelmäßig wiederkehrend
zu prüfen.
Die wiederholte Prüfung dient dem ordnungsgemäßen Erhalt des Zustandes der
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel.
Die Abstände der wiederkehrenden Prüfungen sind
so zu bemessen,
dass entstehende Mängel, mit denen zu rechnen ist,
rechtzeitig festgestellt
werden können.
Die Forderungen hinsichtlich der Prüffrist und des Prüfers für
ortsfeste elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
werden in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 zu § 5
Abs.
1 Nr. 2 in der Tabelle 1A konkretisiert.
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind
die Forderungen der
wiederkehrenden Prüfungen gem.
Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 auch erfüllt,
wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Als ständig überwacht
gelten ortsfeste elektrische Anlagen und
Betriebsmittel dann,
wenn sie kontinuierlich von
Elektrofachkräften instand gehalten und
durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des
Betreibens
(z. B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.
Gemäß DGUV Information 203‐050
„Kommentar zur UVV – Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“,
ist dabei zu gewährleisten,
dass die im Rahmen der laufenden
Instandhaltungsarbeiten
erforderlichen Messungen die vorhandenen Mängel ähnlich
wie bei
Wiederholungsprüfungen aufzeigen.
Die Möglichkeit der ständigen Überwachung als Ersatz
für die Wiederholungsprüfung gilt
ausdrücklich nur für ortsfeste
elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Hiervon ausgenommen
sind ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel.
Vor der Inanspruchnahme dieses Passus ist zu kontrollieren,
ob sich Prüfverpflichtungen
aus anderen ggf. anzuwendenden Vorschriften
(z. B. dem Landesbaurecht oder
privatrechtlichen Verträgen der Gebäudesachversicherungen) ergeben.
Zudem sollte nachgewiesen werden,
dass triftige Gründe für die Inanspruchnahme dieser
Vereinfachung vorliegen und
dass die Sicherheit der Beschäftigten
hinreichend
gewährleistet werden kann.
7. Wer ist für die Erst‐ und wiederkehrende Prüfung
gemieteter Arbeitsmittel
verantwortlich?
Gemäß § 5 Abs. 1 BetrSichV hat der Arbeitgeber
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden,
die für die am Arbeitsplatz
gegebenen Bedingungen geeignet und
bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung die
Sicherheit und
der Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
Damit ist grundsätzlich der
Arbeitgeber,
welcher die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt,
gem. ArbSchG und BetrSichV für
die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel verantwortlich.
§ 5 BetrSichV regelt konkret die
erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln.
Demnach
dürfen Arbeitsmittel erstmalig nur bereitgestellt werden,
wenn diese den gültigen
Rechtsvorschriften entsprechen.
Der Arbeitgeber ist somit auch bei einer Mietsache
als Betreiber vom ersten Tag der
Bereitstellung an
für den Einsatz des Arbeitsmittels verantwortlich.
Konkretisiert wird dies
durch die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung des LASI.
Punkt A 7.5 der LASI‐Leitlinien
zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) regelt,
dass grundsätzlich der Arbeitgeber,
der ein
Arbeitsmittel seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt,
für die Erfüllung der Anforderungen
der Betriebssicherheitsverordnung verantwortlich ist.
Dies ist unabhängig davon,
ob er das
Arbeitsmittel nur gemietet,
geleast oder geliehen hat.
Jeder Arbeitgeber muss sich
vergewissern,
dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz‐ und
sicherheitstechnischen
Anforderungen entspricht.
Diese können z. B. in der Bestellung bzw.
Anforderung oder im
Leasing‐ bzw. Mietvertrag vorgegeben oder
vereinbart sein.
In Bezug auf die wiederkehrenden Prüfungen
hat der Unternehmer nach § 14 Abs. 2 BetrSichV
dafür zu sorgen,
dass die bereitgestellten Arbeitsmittel in bestimmten Zeitabständen
auf
ihren ordnungsgemäßen Zustand hin geprüft werden.
Die Gefährdungen durch das
Arbeitsmittel sind durch eine
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln,
in der auch die
Durchführung (Art und Umfang)
erforderlicher Prüfungen festzulegen ist.
Des Weiteren hat der Arbeitgeber für die Zeit des Betreibens
dieses Arbeitsmittel (auf Grundlage der
betrieblichen Gegebenheiten)
in der Gefährdungsbeurteilung die entsprechenden Fristen für
die
erforderlichen Prüfungen festzulegen
(siehe hierzu Kap. 5.3.2
„Mustergefährdungsbeurteilungen zur Ermittlung von Prüfarten,
Prüfumfängen und
Prüffristen elektrischer Arbeitsmittel“).
Fällt in der Mietzeit eine solche erforderliche Prüfung
an,
so ist der Arbeitgeber demnach für die Durchführung verantwortlich.
Es ist möglich und größtenteils auch zweckmäßig,
im Rahmen der vertraglichen
Vereinbarungen vom Vermieter
eine Erstprüfung zu verlangen und die
Ausführung der
wiederkehrenden Prüfungen im Rahmen
vertraglicher Vereinbarungen extern
(Vermieter
oder Servicebetrieb)
zu vergeben.
8. Kann eine VdS‐Prüfung die „BGV A3‐Prüfung“ ersetzen?
Nein.
Die Prüfung elektrischer Anlagen nach VdS‐Klausel SK 3602
ist eine besondere Prüfung i. S. d.
Brandschutzes.
Hier steht der Sach‐ und Brandschutz im Vordergrund,
während es bei fast
allen sonst üblichen Prüfungen der elektrischen Anlage
in erster Linie um den Personenschutz
geht.
Folglich stellt eine durchgeführte VdS‐Prüfung keinen Ersatz,
sondern eine sinnvolle
Ergänzung einer
Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) dar.
9. Können die Prüffristen für elektrische Betriebsmittel über die
Vorgaben der DGUV
Vorschrift 3 bzw. 4
hinaus verlängert werden?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit,
die Prüffristen für elektrische Betriebsmittel über die
für normale Betriebs‐ und Umgebungsbedingungen empfohlenen Richtwerte der
DGUV
Vorschrift 3 hinaus zu verlängern.
Dies gilt ebenfalls für die Betriebssicherheitsverordnung,
denn
§ 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber dazu,
Art,
Umfang und Fristen der Prüfungen
im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Die empfohlenen Richtwerte der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
sind bei der Ermittlung der
notwendigen Prüfungen und
Fristen in diese Gefährdungsbeurteilung mit einzubeziehen.
Unabhängig davon,
ob man sich auf die DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 oder
die BetrSichV bezieht,
müssen die Prüffristen so festgelegt werden,
dass von einer sicheren Verwendung zwischen
zwei Prüfintervallen ausgegangen werden kann.
Lässt die Gefährdungsbeurteilung eine Verlängerung der Prüffristen zu,
ist es allerdings zu
empfehlen,
die Grundlagen für diese Entscheidung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
schriftlich zu dokumentieren.
Wie betriebsspezifische Einflüsse auf die Sicherheit Ihrer
Arbeitsmittel bestimmt und bewertet werden,
welche Auswirkungen diese auf die Prüffristen
und
Richtwerte der DGUV Vorschrift 3 und TRBS 1201 haben und
wie Prüfarten, ‐umfänge
und ‐fristen systematisch ermittelt und
dokumentiert werden,
kann dem Kapitel 5.3.2
„Mustergefährdungsbeurteilung zur Ermittlung von Prüfarten,
Prüfumfängen und Prüffristen
elektrischer Arbeitsmittel“
entnommen werden.
Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften sollten
Abweichungen von den in DGUV
Vorschrift 3 bzw. 4 genannten Prüffristen
im Vorfeld mit ihrer zuständigen
Berufsgenossenschaft abklären,
da die in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
genannten Richtwerte für Mitgliedsbetriebe in der Regel als bindend anzusehen sind.
10. Welche Prüfanforderungen gelten für geliehene elektrische Arbeitsmittel?
Für jedes Arbeitsmittel,
das ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt,
trägt
dieser grundsätzlich die Verantwortung für die Erfüllung
der Anforderungen der BetrSichV, d.
h.,
der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen,
dass die seinen Beschäftigten zur Verfügung
gestellten Arbeitsmittel,
unabhängig ob gekauft, geleast, gemietet oder geliehen,
den
arbeitsschutz‐ und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen
(vgl. dazu auch § 5 der
Betriebssicherheitsverordnung).
Um den in der TRBS 1201
„Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und
überwachungsbedürftigen Anlagen“
festgehaltenen Anforderungen für die Prüfung von
Arbeitsmitteln und
den Prüfpflichten nach der BetrSichV gerecht werden zu können,
kann
zwar im Leasing‐ oder Mietvertrag geregelt werden,
dass der Verleiher die erforderlichen
Prüfungen übernimmt.
Dem (entleihenden) Arbeitgeber obliegt jedoch auch
in diesem Fall die
Plicht, zu überwachen,
inwiefern die Arbeitsmittel vom jeweiligen Vertragspartner
ordnungsgemäß geprüft wurden.
Bezüglich der Festlegung der Prüffristen sind grundsätzlich die
Empfehlungen der DGUV
Vorschrift 3 bzw. 4 sowie
der TRBS 1201 zu beachten.
Ausgehend von betrieblichen
Erfahrungswerten wird hier zunächst
eine Prüfung in mindestens jährlicher Frist als Basiswert
empfohlen.
Unter Berücksichtigung des Zustandes des Geräts,
des von ihm ausgehenden
Gefährdungspotenzials und
der evtl. externen Einflussfaktoren bei seinem Einsatz
muss
jedoch im Einzelfall geprüft werden,
ob andere Fristen angemessener wären.
Dies gilt vor
allem für geliehene Geräte,
sofern die Prüfung nicht vom Verleiher übernommen wird.
Da
Leihgeräte aufgrund der ständigen Nutzung
durch verschiedene Anwender oft einer stärkeren
Beanspruchung ausgesetzt werden,
sollte eine erhebliche Verkürzung der sonst
üblichen
Prüffristen erwogen werden.
11. Wer darf einen ausgelösten Fehlerstrom‐Schutzschalter wieder aktivieren?
Grundsätzlich hat der Unternehmer gem.
DGUV Vorschrift 3 dafür zu sorgen,
dass elektrische
Anlagen und Betriebsmittel nur
von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft
den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet,
geändert und
instand gehalten werden.
Wenn
- Verteilungen und Schalttafeln gegen unbefugtes Benutzen gesichert,
- in Verteilungen und Schalttafeln alle unter Spannung stehenden Teile zum Schutz vor Berührung isoliert abgedeckt,
- offene Bereiche neben Sicherungsautomaten durch Kunststoffeinlagen ausgefüllt,
- fehlende Schraubsicherungen durch Schraubkappen ersetzt,
- Schraubsicherungen mit Glasplättchen versehen,
- die Zuordnungen der Sicherungselemente zu den einzelnen elektrischen Verbrauchern eindeutig gekennzeichnet sind,
können unter diesen Voraussetzungen auch
elektrotechnische Laien den FI‐Schalter bedienen.
Wenn jedoch nach zwei bis drei Zuschaltversuchen der
Fehlerstrom‐Schutzschalter immer noch auslöst,
ist die weitere Fehlersuche und ‐beseitigung einer Elektrofachkraft vorbehalten.
12. Kann eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
die Prüfung nach
Betriebssicherheitsverordnung ersetzen?
Verbindliche Vorschriften für die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel
finden sich zugleich in der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und
den konkretisierenden Technischen Regeln für
Betriebssicherheit TRBS 1201
sowie in der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“.
Letztere basiert auf Grundlage des § 15,
Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII),
wonach die Unfallversicherungsträger neben dem staatlichen Recht
rechtsverbindliche
Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht erlassen dürfen.
Allerdings ist hierbei zu
beachten,
dass das staatliche Vorschriften‐ und Regelwerk nach
§ 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG
vorrangig zu beachten sind.
Sofern die Prüfungen sowohl der Betriebssicherheitsverordnung
als auch der DGUV Vorschrift
3 bzw. 4 genügen sollen,
muss beachtet werden,
dass die Anforderungen der
Betriebssicherheitsverordnung und
des konkretisierenden Technischen Regelwerks in
wichtigen Details
wesentlich schärfer formuliert sind,
als die der nachrangigen DGUV
Vorschrift 3.
Dies wird u. a. darin ersichtlich, als dass
- die Erstprüfung und Dokumentation der Prüfungen in der
DGUV Vorschrift 3 nur teilweise gefordert wird,
während die BetrSichV diese verbindlich vorschreibt, - die Prüffristenermittlung in der DGUV Vorschrift 3 gem.
§ 5 auf Richt‐ und Erfahrungswerten basiert,
während die BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung als
Grundlage zur Ermittlung von Prüfarten,
Prüfumfängen und Prüffristen fordert, - die Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln gem.
DGUV Vorschrift 3 entweder durch Elektrofachkräfte oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
durchgeführt werden können,
während die BetrSichV für Prüfungen nach §§ 14‐17 i. V. m.
Anhang 2 Abschn. 3 eine ausdrückliche Befähigung als zusätzliche Qualifikation
einer Elektrofachkraft voraussetzt.
Die Betriebssicherheitsverordnung deckt die
gesamte Bandbreite aller Arbeitsmittel ab,
also sowohl elektrische als auch nichtelektrische Arbeitsmittel,
während sich der Anwendungsbereich der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
zum Vergleich nur auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel erstreckt.
Sofern Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3
also auch als Prüfungen nach BetrSichV gelten sollen,
müssen die vorrangigen Vorschriften der BetrSichV mithilfe/mit
Unterstützung des konkretisierenden Technischen Regelwerks –
speziell die der TRBS 1201 –
erfüllt sein.
Somit ist nicht jede Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
auch automatisch eine rechtskonforme Prüfung gem. BetrSichV.
Vielmehr ist es die Aufgabe des Arbeitgebers,
gem. § 3 Abs. 6 BetrSichV die
notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen,
welche die Personen erfüllen müssen,
die mit der Prüfung und Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden
(siehe hierzu Kap. 3
„Betriebliche Organisation und Beauftragung im elektrotechnischen Betriebsteil“).
13. Was gilt für die Prüfung von PCs in Bezug auf die
Einstufung in ortsfeste und
ortsveränderliche
elektrische Betriebsmittel?
Für die Einstufung von PCs und Monitoren in
ortsfeste oder ortsveränderliche Betriebsmittel
ist eine differenzierte Betrachtungsweise notwendig.
Gemäß Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4
sind ortsfeste
elektrische Arbeitsmittel
fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel,
die keine
Tragevorrichtung haben und
deren Masse so groß ist,
dass sie nicht leicht bewegt werden
können.
Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel,
die über bewegliche
Anschlussleitungen betrieben werden und
nur vorübergehend fest angebracht sind.
Demgegenüber gelten elektrische Betriebsmittel,
die während des Betriebs bewegt oder
die
während ihres Anschlusses an den Versorgungsstromkreis leicht
von einem Platz zu einem
anderen gebracht werden können,
gem. Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift
3 bzw. 4
als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel.
Obwohl PCs und Monitore über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden und
in der
Regel stationär an einem festen Standort angebracht sind,
werden sie in der Praxis aufgrund
der Möglichkeit zur Ortsveränderung eher als
ortsveränderliche Betriebsmittel eingestuft.
Grundsätzlich ist es gem. § 3 Abs. 6 BetrSichV Aufgabe des Arbeitgebers,
unter Mitwirkung
der von ihm beauftragten Personen
(z. B. Elektrofachkraft, zur Prüfung befähigte Person)
die
jeweiligen Betriebsmittel und
örtlichen Betriebs‐ und Umgebungsbedingungen zu beurteilen
und
eine Einstufung zur Ermittlung von Art,
Umfang und Fristen der Betriebsmittel
vorzunehmen.
Die Entscheidung über die Zuordnung der elektrischen Betriebsmittel wird
somit der
Sachkunde der Elektrofachkraft oder
der zur Prüfung befähigten Person obliegen und
im
Wesentlichen vom Erreichen des Schutzziels zur
Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes
beeinflusst sein.
Je nach Einzelfall und Betriebs‐ und Umgebungseinflüssen,
können im
begründeten Fall abweichende Einstufungen und
andere Prüffristen festgelegt werden.
Gefährdungen gehen in diesem Fall zumeist von
ungeschützt im Fußbereich verlegten
Leitungen aus,
die sehr häufig zu Sturz‐ und Stolperunfällen führen,
wobei die
Leitungsisolation dabei auch leicht beschädigt werden kann.
Wird jedoch für eine geschützte Verlegung Sorge getragen
(also insbesondere
Zugbeanspruchungen sowie
Knick‐, Quetsch‐ oder Scheuerstellen vermieden) und
ist auch
eine Überbelastung von Mehrfachsteckdosenleisten ausgeschlossen,
kann diese
Verminderung schädigender Einflussfaktoren eine
Verlängerung der Prüffrist begründen.
14. Wie kann die wiederkehrende Prüfung solcher Arbeitsmittel sichergestellt werden,
welche die Arbeitnehmer selbst angeschafft haben?
In Bezug auf die Bereitstellung der Arbeitsmittel verpflichtet die
BetrSichV den Arbeitgeber,
den Beschäftigten gem. § 5 Abs. 1 nur solche Arbeitsmittel
zur Verfügung zu stellen,
die für
die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
bei deren
bestimmungsgemäßer Verwendung die
Sicherheit und der Gesundheitsschutz gewährleistet
werden können.
Für den Fall,
dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel selbst beschaffen bzw.
bereitstellen
müssen
(z. B. in Heimarbeit Beschäftigte),
darf diese Verpflichtung des Arbeitgebers nicht
ausgehebelt werden.
Grundlage hierfür sind § 5 Abs. 4 der
Betriebssicherheitsverordnung sowie die Leitlinien zur
Betriebssicherheitsverordnung A 1.1 zu § 1 Abs. 1
„Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch
Erstattung des Kaufpreises“.
Demnach ist auch die Beauftragung der Beschäftigten zum Kauf
von
Arbeitsmitteln ein Bereitstellen im Sinne der BetrSichV.
In jedem Fall sollten vom Arbeitgeber Kriterien benannt werden,
welche die Arbeitsmittel zu
erfüllen haben,
die durch den Arbeitnehmer selbst beschafft werden.
Gleichfalls müssen auch
für diese Arbeitsmittel
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Fristen für
wiederkehrende
Prüfungen festgelegt und
qualifizierte Personen mit der Prüfung beauftragt werden.
15. Müssen Arbeitsmittel trotz CE‐Zeichens einer
Eingangsprüfung vor der
Inbetriebnahme unterzogen werden?
Ja.
Sowohl gemäß § 4 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung als auch
gemäß § 5 DGUV
Vorschrift 3 bzw. 4
„Prüfungen“ müssen Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und
nach
einer Änderung oder Instandsetzung vor der
erstmaligen Wiederinbetriebnahme durch
eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auf Mängel
geprüft werden.
Auch § 4 Abs. 5 der BetrSichV gibt vor,
dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen und
Arbeitsmittel vor der Verwendung auf Mängel zu überprüfen hat,
damit während der
Verwendung eine Mängelfreiheit weitestgehend
gewährleistet werden kann.
Eine am Arbeitsmittel angebrachte CE‐Kennzeichnung kann zwar
grundsätzlich als
eigenverantwortliche Dokumentation und
Erklärung der Hersteller dafür angesehen werden,
dass das Produkt den grundlegenden Anforderungen der relevanten
EG‐Richtlinien entspricht,
es ist jedoch kein Prüfzeichen für die Sicherheit und Qualität.
Zudem trifft das CE‐Zeichen keinerlei Aussage darüber,
ob das Arbeitsmittel auch für den
geplanten Einsatzort geeignet ist,
sodass eine diesbezügliche Prüfung im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung
in jedem Fall durchzuführen ist.
Inwieweit die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ersetzt wird,
legt die befähigte Person
fest.
Gemäß DGUV Information 203‐071
„Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher
elektrischer Arbeitsmittel
– Organisation durch den Unternehmer“
sollte mindestens eine
Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel durchgeführt werden,
bei der zeitgleich die
Eignung des Arbeitsmittels für den vorgesehenen Einsatzbereich
gem. § 5 Abs. 1 BetrSichV
festgestellt werden kann.
16. Können thermografische Untersuchungen die
Erst‐ und Wiederholungsprüfungen
ersetzen?
Nein.
Zwar kann der Arbeitgeber seine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
Gefahrenminderung
gem.
§ 5 ArbSchG eigenverantwortlich festlegen und
auch Abweichungen von den
Maßnahmen des
Technischen Regelwerks sowie des
Regelwerks der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV)
grundsätzlich vornehmen,
jedoch müssen diese mindestens
gleichwertig sein,
d. h. wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung,
muss er damit mindestens
die gleiche Sicherheit und
den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
In Bezug auf die Erst‐ und Wiederholungsprüfung kann die
Thermografie jedoch die
notwendigen und geforderten Sichtkontrollen,
Funktionsprüfungen, Strommessungen etc.
nicht ersetzen und stellt somit lediglich eine hilfreiche,
ergänzende Messmethode dar,
die es
vor allem ermöglicht,
Untersuchungen und Bewertungen von Anlagen sowie
Teilen von
Anlagen oder Betriebsmitteln vorzunehmen,
die ohne großen Aufwand nicht oder nur schwer
zu erreichen sind.
17. Welche Bedeutung hat die Bezeichnung der Schutzklasse bei der Festlegung der
Prüfgänge nach DIN CDE 0701 und DIN VDE 0702?
Seit der Neuregelung der DIN VDE 0701‐0702 (VDE 0701‐0702):2008‐06
wird beim Festlegen
der Prüfgänge gem. Abschnitt 5.1 der Norm
nicht mehr zwangsläufig von den Schutzklassen
der zu prüfenden Geräte ausgegangen,
sondern von der Schutzmaßnahme,
deren
Wirksamkeit an dem jeweiligen
berührbaren leitfähigen Teil nachgewiesen werden muss.
Dies liegt darin begründet,
dass z. B. viele Geräte der Schutzklasse II
aus Funktionsgründen
einen Schutzleiteranschluss aufweisen.
Ebenso können auch Geräte der Schutzklasse I mit
nicht an den Schutzleiter angeschlossenen berührbaren leitfähigen Teilen
ausgestattet sein
können.
Dies hat dazu geführt,
dass bei vielen modernen elektrischen Geräten die bloße
Angabe
der Schutzklasse keine eindeutige Zuordnung mehr auf eine Schutzmaßnahme und
die erforderlichen Prüfgänge zulässt und
Messungen für Geräte der einen Schutzklasse
irritierenderweise
auch bei Geräten der anderen Schutzklasse durchzuführen sind.
Seit der Neuregelung der DIN VDE 0701‐0702 (VDE 0701‐0702):2008‐06
ist unabhängig von
der Schutzklasse
bei jedem zu prüfenden Gerät vor Prüfbeginn festzustellen,
- welche Schutzmaßnahmen für die berührbaren Teile wirksam sind und
- welche Messungen an diesen Teilen durchzuführen sind.
- Dabei muss gem. Abschnitt 5.1 der DIN VDE 0701‐0702 unterschieden werden, ob die berührbaren leitfähigen Teile
- an den Schutzleitern angeschlossen sind. Die berührbaren leitfähigen Teile können in die Schutzleitermaßnahme vom Versorgungsnetz mit einbezogen werden.
- durch die Schutzisolierung (verstärkte/doppelte Isolierung) von den inneren aktiven Teilen getrennt und somit nicht an den Schutzleitern angeschlossen sind.
Kleinspannungführende (SELV/PELV) berührbare leitfähige Teile sind
unabhängig von der dem Gerät zugeordneten Schutzklasse
entsprechend der vorgegebenen Messungen
gem. der Abschnitte 5.2 bis 5.6 der DIN VDE 0701‐0702 zu prüfen.
18. Wann ersetzt eine nach der Reparatur durchgeführte
Herstellerprüfung die Prüfung
vor Inbetriebnahme gem.
DGUV Vorschrift 3 bzw. BetrSichV?
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur
in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb
genommen und
müssen in diesem Zustand erhalten werden.
Diesbezüglich verpflichtet § 5 Abs. 1 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 3
den Unternehmer,
dafür zu
sorgen,
dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach Änderung oder
Instandsetzung vor
der Wiederinbetriebnahme durch
eine Elektrofachkraft oder
unter Leitung und Aufsicht einer
Elektrofachkraft
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Hiervon darf entsprechend der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1
abgewichen werden,
wenn dem Unternehmer oder Errichter bestätigt wird,
dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaffen
sind.
Hierzu verweist die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 1
auf die Durchführungsanweisung
zu § 5 Abs. 4,
welche bezüglich einer solchen Bestätigung fordert, dass
- sich diese auf betriebsfertig installierte oder
angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und
Ausrüstungen beziehen muss und - diese direkt vom Errichter abzugeben ist,
da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage
maßgebenden Umgebungs‐ und Einsatzbedingungen kennt.
Von der in § 5 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 geforderten Bestätigung
ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen
elektrischen Betriebsmitteln zu unterscheiden.
Für diese Lieferbestätigung ist es ausreichend,
wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist
(z. B. durch eine Konformitätserklärung,
in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird),
dass der gelieferte Gegenstand dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) entspricht.
In jedem Fall ist jedoch im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen,
inwieweit die Sicherheit der reparierten Anlagen,
Betriebsmittel und Ausrüstungen vom
Aufstellungsort und den dortigen Bedingungen abhängt und
beeinflusst wird.
Bei Vorliegen von Wechselwirkungen mit dem Aufstellungsort und
den am Aufstellungsort vorherrschenden Umgebungsbedingungen
muss eine Prüfung vor Inbetriebnahme am Betriebsort
(zumindest in Bezug auf die Wechselwirkungen) erfolgen.
19. Kann bei ortsveränderlichen elektrischen Geräten mit
steckbaren Anschlusskabeln
eine Messung im Verbund durchgeführt werden?
Grundsätzlich ist gemäß DIN VDE 0701‐0702 eine Messung im Verbund möglich,
jedoch ist der
Betreiber dafür verantwortlich,
geeignete Maßnahmen zu treffen, um auszuschließen,
dass im
Anschluss einer Verbundmessung der Verbund getrennt und
einzelne Komponenten
anderweitig verwendet werden,
ohne einer erneuten Prüfung unterzogen zu werden.
Dies ist
jedoch in der Praxis kaum zu gewährleisten.
Daher ergibt sich die rechtlich eindeutig sicherste Lösung,
eine Einzelprüfung aller
Komponenten mit eindeutiger Kennzeichnung (Ident‐Nr.) und
anschließender
Einzeldokumentation durchzuführen.
Grundsätzlich gibt es für den Prüfer bei dieser Vorgehensweise zu beachten:
- Der Prüfvorgang muss in der Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben sein.
- Die Vorgaben der Gefährdungsbeurteilung müssen exakt eingehalten werden.
- Die Prüfungen dürfen ausschließlich durch zur
Prüfung befähigte Personen bzw. Elektrofachkräfte durchgeführt werden. - Jede einzelne Prüfung muss auch ohne eine direkte Zuordnung gespeichert werden,
um im Fehlerfall hinsichtlich Art und Anzahl entsprechende Prüfungen
durch eine befähigte Person nachweisen zu können. - Die von der BetrSichV geforderte Eingangskontrolle muss unbedingt erfolgen,
um keine ungeprüften und damit ungekennzeichneten Kabel
in Verwendung zu haben. - Die Notwendigkeit einer einhundertprozentigen Eingangskontrolle
solcher Produkte ergibt sich auch aus den praktischen Erfahrungen von
Prüfern und Testergebnissen privater und staatlicher Warentests,
bei denen selbst teuerste Produkte namhafter Hersteller
mangelhafte Ergebnisse mit erheblichen Sicherheitsmängeln aufwiesen.
20. Ist es bei Drehstromverbrauchern ausreichend,
den Schutzleiter‐ und
Isolationswiderstand zu prüfen,
oder muss auch eine Differenzstrommessung
durchgeführt werden?
Gemäß DIN VDE 0701‐0702 müssen bei Wiederholungsprüfungen alle möglichen,
ohne
Öffnung des Prüflings,
durchführbaren Prüfungen erfolgen.
In dieser Hinsicht wird nicht
zwischen Wechsel‐ und Drehstromgeräten unterschieden.
Neben der Schutzleiter‐ und der Isolationswiderstandsmessung
muss auch die
Ableitstrommessung durchgeführt werden.
Welches Messverfahren (direktes Messverfahren,
Ersatzableitstrommessverfahren oder
Differenzstrommessverfahren) zur Ermittlung der
Ableitströme
(Schutzleiter‐ und/oder Berührungsstrom)
eingesetzt wird,
ist nicht
grundsätzlich vorgeschrieben,
kann sich aber gemäß Norm auf bestimmte Messverfahren
beschränken.
Ist beispielsweise eine Isolationswiderstandsmessung nicht möglich,
muss der Ableitstrom mit
Netzspannung ermittelt werden,
was folglich das Ersatzableitstromverfahren ausschließt.
In
diesem Fall muss der Ableitstrom
dann mit dem direkten oder
mithilfe des
Differenzstrommessverfahrens ermittelt werden.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen,
dass auch die weiteren Prüfungen
(Sichtprüfung und
Funktionsprüfung)
durchzuführen sind.
Sollten an einem Prüfling bestimmte Prüfungen nicht
möglich sein,
so muss der Prüfer entscheiden,
ob die Sicherheit des Prüflings trotzdem
gegeben ist und
diese Entscheidung mit Begründung dokumentieren.

Dokumentation der Prüfungen
1. Sind Prüfplaketten Pflicht und dürfen diese selbst ausgedruckt werden?
Zwar fordern u. a. § 14 Abs. 7
der Betriebssicherheitsverordnung und
§ 5 DGUV Vorschrift 3
bzw. 4 die Dokumentation der Prüfungen,
allerdings ist nicht genau festgelegt,
wie die
Dokumentation auszusehen hat.
Grundsätzlich ist zu empfehlen,
Prüfungen an Betriebsmitteln stets so zu dokumentieren,
dass
jederzeit nachgewiesen werden kann, welche Prüfungen an welchen Betriebsmitteln jeweils
durchgeführt wurden.
Kann jedes Betriebsmittel z. B. einem Prüfprotokoll zugeordnet
werden,
ist dies erreicht
(siehe Kap. 7.3 „Prüfdokumentation elektrischer Anlagen und
ortsfester elektrischer Arbeitsmittel“ und
Kap. 7.4 „Prüfdokumentation ortsveränderlicher
elektrischer Arbeitsmittel“).
Eine Pflicht zur zusätzlichen Kennzeichnung der Geräte
durch die Verwendung von
Prüfplaketten
(siehe Kap. 7.4.2.1 „Prüfmarkierungen“)
besteht nicht.
Der nach § 14 Abs. 7 Satz
4 BetrSichV geforderte Nachweis
der durchgeführten Prüfung bei Verwendung des
Arbeitsmittels an
unterschiedlichen Betriebsorten
(z. B. Einsatz auf Baustellen oder im
Kundenservice)
kann auch durch eine Prüfplakette,
eine Stempelung oder eine Kopie der
Prüfaufzeichnung erfolgen.
In der Praxis ist dabei jedoch zu berücksichtigen,
dass
Prüfaufkleber oder
Stempelungen als alleinige Prüfnachweise oft nicht ausreichen.
Werden
Arbeitsmittel aufgrund von Schadenswirkungen zerstört oder
schwer beschädigt,
werden
daran angebrachte Prüfnachweise häufig ebenfalls zerstört.
Sicherer ist deshalb eine
zusätzliche schriftliche oder
elektronische Dokumentation.
Zwar wird die Angabe des Datums der Prüfung in der TRBS 1201
(Stand 03/2019) nicht mehr
gefordert,
doch ergibt sich diese Notwendigkeit bereits aus § 14 Abs. 5 der BetrSichV.
2. Dürfen Prüfplaketten als alleinige Dokumentationsform gewählt werden?
Die Prüfdokumentation allein mittels Prüfplaketten zu gewährleisten,
ist nicht ausdrücklich
verboten,
jedoch insbesondere als Nachweis der durchgeführten
Prüfung elektrischer
Betriebsmittel
mit einigen Nachteilen verbunden.
Zum einen werden sehr viele Brände durch
Elektrogeräte verursacht,
wodurch in diesem Fall der einzige Prüfnachweis verloren gehen
würde.
Zum anderen besteht nach wie vor die Anforderung der
TRBS 1201 (Abschn. 8.3.1),
dass die Aufzeichnungen
mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person;
bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten
eine elektronische Signatur
Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Zusätzlich zu den oben genannten Mindestangaben
ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben,
z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung,
wiederkehrende Prüfung,
Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.
Die Gewährleistung aller dieser Angaben auf nur einer Plakette
ist nur sehr schwierig zu gewährleisten und
in der Praxis meistens wenig praktikabel.
Auch halten viele Plaketten nicht den Betriebsbedingungen
vor Ort stand (hohe mechanische Belastungen,
Feuchtigkeitseinwirkungen,
Abrieb, UV‐Einwirkungen,
Manipulationen durch Nutzer).
Es ist deshalb gute und bewährte Praxis,
Prüfplaketten als ersten Anscheinsbeweis der durchgeführten Prüfung anzubringen und
die eigentliche Messwertdokumentation in schriftlicher oder
elektronischer Form vorzunehmen.
3. Wie sind Prüfungen nach DIN VDE 0701‐0702 und
0100‐600/0105‐100 zu
protokollieren?
Die Pflicht zur Dokumentation der Ergebnisse von
Prüfungen an Arbeitsmitteln durch
befähigte Personen
ergibt sich beispielsweise aus § 14 Abs. 7 BetrSichV.
Demnach sind die
Ergebnisse der Prüfungen nach
§ 14 BetrSichV aufzuzeichnen.
In der TRBS 1201
„Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und
überwachungsbedürftigen Anlagen“
(Abschnitt 8.3)
finden sich Empfehlungen für
Dokumentationsinhalte.
Die Form der Protokollierung ist nicht festgelegt.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers,
festzulegen, dass und wie das Ergebnis
dieser Prüfungen
aufzuzeichnen ist.
Die TRBS 1201 gibt lediglich vor,
dass die Aufzeichnungen für die Art und
den Umfang der Prüfung angemessen sein sollen und
mindestens folgende Angaben
enthalten müssen:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur
Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis
zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Zusätzlich zu den oben genannten Mindestangaben
ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben,
z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung,
wiederkehrende Prüfung,
Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung
(siehe Kap. 7.2.2 „Konkretisierung durch die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201“).
Eine rechtssichere Dokumentation der Prüfungen sollte letztendlich alle Angaben beinhalten,
damit der sicherheitsgerechte Zustand des geprüften Arbeitsmittels beurteilt werden kann.
Wir empfehlen zur Dokumentation der Prüfungen
Prüfprotokolle in Anlehnung des ZVEH und/oder gem.
den einschlägigen DIN VDE Vorschriften
(siehe Kap. 7.3.4 „Prüfprotokoll gem. DIN VDE 0100 Teil 600 i. V. m. DIN VDE 0105‐100“ und
Kap. 7.4.4 „Prüfprotokoll gem. DIN VDE 0701‐0702“).
4. Wie lange ist die Dokumentation der Prüfergebnisse aufzubewahren?
Die Dokumentation der Prüfergebnisse ist mindestens
bis zur nächsten Prüfung
aufzubewahren.
Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 7 BetrSichV.

Sicherheitsunterweisungen
1. Müssen Elektrofachkräfte jährlich unterwiesen werden?
Die Pflicht zur Unterweisung der Beschäftigten ergibt sich grundlegend aus
§ 12 Abs. 1
ArbSchG,
wonach der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen hat.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Art,
Umfang und Fristen der Unterweisung zu ermitteln und festzulegen.
Diese allgemeine
Unterweisungspflicht gilt grundsätzlich auch
für den Arbeitgeber und seine beschäftigten
Elektrofachkräfte.
Die jährliche Unterweisungspflicht ergibt sich aus
§ 12 Abs. 1 der BetrSichV sowie aus § 4 Abs.
1 DGUV Vorschrift 1.
Dieser schreibt vor,
dass Unterweisungen für alle Beschäftigten
erforderlichenfalls wiederholt und
mindestens einmal jährlich erfolgen müssen.
2. Wer darf einen Mitarbeiter elektrotechnisch unterweisen?
Werden Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln öfter ausgeführt,
kann es sinnvoll sein,
einen elektrotechnischen Laien hinsichtlich der Gefahren und
anzuwendenden
Schutzmaßnahmen dahingehend zu unterweisen,
dass dieser klar definierte Arbeiten unter
Leitung und
Aufsicht einer Elektrofachkraft als Elektrotechnisch unterwiesene Person
(siehe
Kap. 3.2.4 „Elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP)“)
selbst ausführen kann.
Elektrotechnisch unterwiesen sind Mitarbeiter allerdings nur dann,
wenn sie durch die mit der
Leitung und
Aufsichtsführung beauftragte Elektrofachkraft
(siehe Kap. 3.2.1
„Elektrofachkräfte (EFK)“)
über ihre Aufgaben und insbesondere die möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterwiesen und
angelernt sowie über die notwendigen
Schutzeinrichtungen und
Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der auszuführenden
Aufgabe belehrt wurden.
3. Ist es zulässig, die gesetzlich geforderte Unterweisung durch
externe Dienstleister
durchführen zu lassen?
Grundsätzlich ja.
Diese Möglichkeit begründet sich durch
§ 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
„Verantwortliche Personen“.
Demnach kann der Arbeitgeber zuverlässige und
fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen,
ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz
in
eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Hierunter fällt auch die Unterweisung.
Die Durchführung von Unterweisungen durch externe Dienstleister
entbindet den Arbeitgeber
allerdings nicht von seiner Verantwortung
für die Sicherheit und Gesundheit seiner
Beschäftigten.
Der Arbeitgeber muss sich in jedem Fall davon überzeugen,
dass die von ihm
beauftragten Personen alle Voraussetzungen erfüllen,
um ihre Aufgaben ordnungsgemäß
durchzuführen.
Unterweisungsinhalte,
die sich auf betriebsinterne Einzelfallregelungen beziehen,
können in
der Regel von externen Dienstleistern nicht abgedeckt werden,
weshalb es sinnvoll ist,
dass
eine Fach‐ und/oder Führungskraft des Unternehmens
an der Unterweisung teilnimmt und
solche Punkte erläutert oder dass die betreffenden Punkte
im Nachgang der Unterweisung
bekannt gemacht werden.
4. Wer darf elektrotechnisch unterweisen,
wenn keine Fachkompetenz des Vorgesetzten
hierfür vorliegt?
Gemäß § 12 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber
die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
ausreichend und angemessen unterweisen.
Dabei sind Art,
Umfang und Fristen der Unterweisung im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln
und festzulegen.
Sowohl aus § 12 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung als auch aus
§ 4 Abs. 1 der DGUV
Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“
ergibt sich eine mindestens jährlich wiederkehrende
Unterweisungspflicht.
Diese schreibt vor,
dass Unterweisungen für alle Beschäftigten
erforderlichenfalls wiederholt und
mindestens einmal jährlich erfolgen müssen.
Je nach Thema und Ziel einer Unterweisung ist der Nachweis
einer entsprechenden
Qualifikation des/der Unterweisenden notwendig.
Dies gilt insbesondere überall dort,
wo eine
Mindestqualifikation verbindlich festgelegt wurde, z. B.
- muss die Unterweisung einer elektrotechnisch unterwiesenen Person durch
eine Elektrofachkraft erfolgen. - muss die Ausbildung in Arbeiten unter Spannung notwendigerweise durch
eine Elektrofachkraft mit Spezialkenntnissen und
entsprechender Erfahrung erfolgen.
Wenn keine Mindestqualifikation verbindlich festgeschrieben wurde,
ist § 7 ArbSchG zu beachten.
Der Arbeitgeber darf einzelne Aufgaben und Pflichten
(darunter auch die Durchführung der Unterweisung)
an andere Personen übertragen,
muss jedoch gem. § 7 ArbSchG bei der Übertragung dieser Aufgaben
je nach Art der Tätigkeit berücksichtigen,
ob der/die jeweilige Beschäftigte auch dazu befähigt ist.
Letzteres impliziert die Notwendigkeit einer vorhandenen Fachkompetenz.
Fachliche Unterweisungen
(z. B. von elektrotechnisch unterwiesenen Personen und
Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten)
können in der Praxis durch Elektrofachkräfte oder
verantwortliche Elektrofachkräfte durchgeführt werden.
Als problematisch stellt sich dagegen die fachliche Unterweisung
der reinen Elektrofachkräfte und verantwortlichen Elektrofachkräfte heraus,
und zwar dann, wenn deren Vorgesetzte nur fachfremde disziplinarische Vorgesetzte
ohne Fachkompetenz sind.
Aus § 7 ArbSchG lässt sich ableiten,
dass für die Durchführung der elektrotechnischen Unterweisung mindestens
eine Fachkraft mit entsprechender Berufsausbildung und
Erfahrung notwendig ist.
Daher sollte in diesen Fällen,
in denen keine Fachkompetenz des Vorgesetzten hierfür vorliegt,
die Hilfe von externen Fachkräften und/oder
entsprechenden Schulungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
Betriebliche Anweisungen
▶ | Dürfen Steckdosenleisten (Mehrfachsteckdosenleisten) hintereinander geschaltet werden? |
▶ | Dürfen Betriebsanweisungen digital bereitgestellt werden? |
1. Dürfen Steckdosenleisten (Mehrfachsteckdosenleisten) hintereinander geschaltet werden?
Nein.
Gemäß DIN VDE 0620‐1:2010‐02 „Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und
ähnliche
Anwendungen“ müssen Beipackzettel von ortsveränderlichen Mehrfachsteckdosen
den
Warnhinweis „nicht hintereinander stecken“ enthalten.
Der Grund ist die Gefahr einer
Überlastung,
da Steckdosenleisten nur für eine bestimmte Leistungsentnahme vorgesehen
sind und
eine Überlastung zur Brandgefahr führt.
In Verbindung mit der DIN VDE 0100 Teil 420:1991‐11
„Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 V“
ergibt sich das Verbot des Hintereinanderschaltens von
Steckdosenleisten:
Demnach dürfen elektrische Anlagen und
deren zugehörige Betriebsmittel
für die Umgebung keine Brandgefahr darstellen.
Es ist zu empfehlen,
das Verbot des Hintereinanderschaltens von Mehrfachsteckern in
einer
Betriebsanweisung zur Benutzung von Steckdosenleisten
zu regeln und dies auch in den
Unterweisungen zu thematisieren.
2. Dürfen Betriebsanweisungen digital bereitgestellt werden?
Nein.
Gemäß § 12 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber
vor der
erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels den Beschäftigten
eine schriftliche
Betriebsanweisung für dessen Verwendung zur Verfügung zu stellen.
Die Erleichterung, diese in elektronischer Form zur Verfügung stellen zu können,
wird in der
Betriebssicherheitsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt.
Jedoch kann der Arbeitgeber auch eine mitgelieferte Gebrauchsanweisung zur Verfügung
stellen,
wenn ihr Informationsgehalt dem einer Betriebsanweisung entspricht.
Die Betriebsanweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und
Sprache
verfasst sein und
ihnen an einer geeigneten Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Betrieb elektrischer Anlagen
1. Welche Qualifikationen müssen vorliegen,
um elektrische Betriebsmittel in
explosionsgefährdeten Bereichen zu prüfen?
Je nach Art der Prüfung sind in explosionsgefährdeten Bereichen
unterschiedliche
Anforderungen an den Prüfer gestellt.
Werden Geräte oder Schutzsysteme,
die nach ATEX 137 bzw. RL 94/9/EG in Verkehr gebracht
wurden, betrieben,
handelt es sich um überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der
Betriebssicherheitsverordnung.
Diese müssen vor Inbetriebnahme
(siehe Kap. 10.1.3.4
„Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach
prüfpflichtigen
Änderungen nach § 15 und Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 BetrSichV“ und
wiederkehrend (siehe
Kap. 10.1.3.5 „Wiederkehrende Prüfungen“)
durch zugelassene Überwachungsstellen geprüft
werden.
Handelt es sich um Geräte, Schutzsysteme, Kontroll‐ und Regelvorrichtungen nach
RL
2014/34/EU, dürfen diese gem. § 15 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung auch
durch zur
Prüfung befähigte Personen geprüft werden.
Die Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen ergeben sich aus
§ 2 Abs. 6 sowie den
Anhängen 2 und 3 in
Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203
(siehe
Kap. 4.3.2 „TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen“),
welche die Anforderungen an die
befähigte Person näher beschreibt.
Zur Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen muss die
befähigte Person über die zur Prüfung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen,
welche durch
eine entsprechende Berufsausbildung,
Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit
sichergestellt sein müssen
(siehe Kap. 10.1.3.2 „Anforderungen an die Qualifikation des
Prüfpersonals“).
2. Wie ist die Vorgabe in Bezug auf einen Anlagen‐ und Arbeitsverantwortlichen
bei
Arbeiten an elektrischen Anlagen zu handhaben,
wenn keine weisungsbefugten
Personen anwesend sind?
Elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur
durch Elektrofachkräfte oder
unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden.
Für den Zeitraum der Arbeiten an
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist ein
Anlagenverantwortlicher sowie ein
Arbeitsverantwortlicher gem. DIN VDE 0105‐100 zu bestimmen.
Während der
Anlagenverantwortliche für den sicheren Betrieb der Anlage
für die Dauer der Arbeiten
verantwortlich ist,
trägt der Arbeitsverantwortliche die Verantwortung für die sichere
Durchführung der Arbeiten und
die Einhaltung aller sicherheitstechnischen Anforderungen
und betrieblichen Anweisungen.
Für den Fall,
dass die für die sichere Ausführung der betrieblichen Arbeiten verantwortliche
Elektrofachkraft
nicht selbst Anweisungen gibt oder geben kann,
muss festgelegt werden,
welche Person diese Anweisungen gibt und
aufgrund seiner Ausbildung geben darf.
Dabei ist
darauf zu achten,
dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft
oder
unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln
entsprechend errichtet,
geändert und instand gehalten werden dürfen
(siehe Kap. 3.2.2.1
„Anlagenverantwortliche“ und 3.2.2.2 „Arbeitsverantwortliche“).
3. Welche Qualifikationen müssen vorliegen,
um Arbeiten unter Spannung ausführen
zu dürfen?
Die Qualifikationsvoraussetzungen zum Arbeiten unter Spannung
konkretisiert die DGUV
Regel 103‐011 bzw. ‐012
„Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und
Betriebsmitteln“
in den Abschnitten 3.2.1 („Organisatorische Voraussetzungen“) und 3.2.2
(„Ausbildung“).
Demnach können ausgebildete und volljährige Elektrofachkräfte
mit arbeitsmedizinisch
nachgewiesener gesundheitlicher Eignung und
nachweisbarer Erste‐Hilfe‐Ausbildung (inkl.
Herz‐Lungen‐Wiederbelebung)
die erforderliche Qualifikation erwerben.
Entscheidend für die Eignung ist gem. DGUV Regel 103‐011 bzw. ‐012, Abschnitt 3.2.1,
„ob in
Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum
Arbeiten unter Spannung
ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und
Vermeiden von Gefahren
durch Elektrizität vorhanden sind“.
Zum Erlangen der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ist eine
Spezialausbildung in
Theorie und Praxis mit bestandener Erfolgskontrolle notwendig.
Die Inhalte der Ausbildung
sind in der DGUV Regel 103‐03 im Abschnitt 3.2.2 skizziert.
Arbeiten unter Spannung dürfen nur von Personen ausgeführt werden,
die nach Abschnitt 3.2
der DGUV Regel 103‐011 bzw. ‐012 befähigt worden sind.
Diesen Personen muss eine
schriftliche Berechtigung unter Auflistung der Arbeiten erteilt werden,
welche sie unter
Spannung ausführen dürfen.
Die DGUV Regel 103‐011 bzw. ‐012 empfiehlt hierzu
die
Verwendung eines Passes gem. Anhang 3.
Gemäß DGUV Regel 103‐011 bzw. ‐012 ist der Arbeitgeber als Verantwortlicher
für die
Auswahl‐ und Aufsichtsverantwortung und/oder
die für die Personalauswahl anweisende
Elektrofachkraft verpflichtet,
in regelmäßigen Abständen zu prüfen,
„ob die erforderliche
Befähigung der Beschäftigten in jeder Hinsicht noch
in ausreichendem Maße vorhanden ist“
und
diese „unabhängig davon durch eine Wiederholungsausbildung nach
vier Jahren zu
aktualisieren“.
Den für die Personalauswahl Zuständigen obliegt ferner die Verantwortung
für die jährliche
Unterweisung der beauftragten befähigten Person
„über die tätigkeitsbezogenen
Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen
beim Arbeiten unter Spannung“ und
die darauf bezogene Dokumentation.
4. Erfüllt der Einsatz eines Reparaturschalters die Sicherheitsregel
„Gegen
Wiedereinschalten absichern“?
Grundsätzlich muss gem. § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3)
für die Arbeit an
elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln der
spannungsfreie Zustand hergestellt und
für die
Dauer der Arbeiten gewährleistet werden.
Hierbei ist die einschlägige
Durchführungsanweisung zu § 6 Abs. 2 maßgeblich.
Demnach muss das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und
dessen Sicherstellung für die Dauer der Arbeiten entsprechend der
diesbezüglichen
Forderungen aus den 5 Sicherheitsregeln
(siehe Kap. 10.2 „Arbeiten im spannungsfreien
Zustand“) erfolgen.
In Bezug auf den Reparaturschalter ist zur Einhaltung der zweiten Sicherheitsregel
„Gegen
Wiedereinschalten sichern“
(siehe Kap. 10.2.2) zu prüfen,
ob dieser
- den Bereich der Arbeiten allpolig abschaltet und
- gegen Wiedereinschalten sichert.
kann vom Ziehen bzw. Abklemmen der Sicherung abgesehen werden,
außer, besondere betriebliche oder örtliche Verhältnisse
erfordern spezielle zusätzliche Schutzmaßnahmen.
Die Entscheidung hierzu muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
gem. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes getroffen werden.
Mögliche zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen sind den entsprechenden
DIN‐VDE‐Vorschriften (z. B. DIN VDE 0105‐100) zu entnehmen.
⇒ siehe Katalog – DGUV Vorschrift 1