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Elektrofachkräfte (EFK) und
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In der DGUV Vorschrift 3 ist eine Elektrofachkraft wie folgt definiert:
Nicht selten kommt es vor, dass der oder die Vorgesetzte keine Arbeitsanweisung fachfremd aussprechen kann bzw. darf. Zum Beispiel, wenn eine Elektrofachkraft im Instandhaltungsbereich tätig ist, der von einer Führungskraft mit nichtelektrotechnischer Fachkenntnis geleitet wird.
Hier kann man durchaus die Hilfe und Angebote von externen Fachkräften zu Themen der Elektrosicherheit nutzen, wie zum Beispiel unsere Schulungsmaßnahmen.
In vielen Gesetzen und berufsgenossenschaftlichen Regeln findet sich die Forderung, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, zu unterweisen hat.
Der Gesetzgeber hat im Grundgesetz Artikel 2 geregelt, dass “jeder Mensch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit” hat. Für das Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass die Unternehmensleitung die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten durch ihre Arbeit gesundheitlich nicht geschädigt werden. Konkretisierend leitet sich zu diesem Zweck die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ab, die im Arbeitsschutzgesetz verankert ist:
Optimal wäre es, die Gefahr, z.B. einen Lärmbereich, zu beseitigen. Damit die Beschäftigten körperlich unbeschadet die Arbeit verrichten können, ist es notwendig, dass die personenbezogene Maßnahme “Tragen von Gehörschutz” auch umgesetzt wird.
Dies durchzusetzen ist die Pflicht des Arbeitgebers. Hierzu nutzt er Unterweisungen, die in vielen Gesetzen und berufsgenossenschaftlichen Regeln zu unterschiedlichen Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gefordert werden.
Als Unterweisung wird im didaktischen Sinn eine kurze Einheit der Wissensvermittlung bezeichnet. Dabei wird die “Weisung” als verbindliche und befehlsähnliche Aufforderung verstanden. Im Arbeitsschutz ist die Unterweisung verknüpft mit dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers, der die Pflichten des Arbeitnehmers aufgabenbezogen konkretisiert.
Die Verantwortung für die Unterweisung liegt bei der Unternehmensleitung. In größeren Unternehmen überträgt sie diese Aufgabe in der Regel auf die Führungskräfte. Da nur Vorgesetzte der Belegschaft Weisungen erteilen dürfen, ist damit auch klar, dass Unterweisungen in der Arbeitssicherheit in der Regel von Vorgesetzten durchzuführen sind.
Im Bereich der Elektrotechnik kommt zu der Vorgesetztenfunktion aber auch die erforderliche Sach- und Fachkenntnis hinzu. Weisungen im Bereich der Elektrotechnik können nur von fachlich geeigneten Personen (i.d.R. Elektrofachkräfte) gegeben werden.